Begleitetes Fahren ab 17

Begleitetes Fahren (BF 17)

Beschreibung

Die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist mit Vollendung des 17. Lebensjahres möglich. Der Antrag kann frühestens mit 16,5 Jahren gestellt werden. Der Führerschein wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter der Auflage erteilt, dass Fahrten nur in Begleitung anerkannter Begleitpersonen angetreten werden dürfen. Die Begleitpersonen müssen nach § 48 a Absatz 4 bis 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • 1. Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
  • 2. Die begleitende Person
    • muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
    • muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
    • darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
  • 3. Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

    Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.
    Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Nach dem 18. Geburtstag bleibt die Prüfbescheinigung 3 weitere Monate gültig und kann somit als Führerschein genutzt werden. Die Auflage, eine Begleitperson mitzuführen, entfällt automatisch mit dem 18. Geburtstag, da die hierfür eingetragene Schlüsselzahl 184 entfällt. Als Ausnahme erhalten Sie innerhalb der 3 Monate die Führerscheinkarte automatisch per Post zugesandt. Beachten Sie die im dann beigefügten Anschreiben enthaltene Informationen zum weiteren Verfahren.

Verfahrensablauf

In der Fahrschule Ihrer Wahl erhalten Sie weitere Informationen sowie einen Fahrerlaubnis-Antrag, den Sie bitte ausgefüllt mit den Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Bürgermeisteramt einreichen.Die praktische Prüfung haben Sie am Ort Ihrer Hauptwohnung oder am Ort Ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung, Ihres Studiums oder Ihrer Arbeitsstelle abzulegen. Eine Ausnahmegenehmigung ist mit Begründung bei der Führerscheinstelle zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • 1 biometrisches Lichtbild (3,5 x 4,5 cm, heller Hintergrund)
  • ein Sehtest
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste Hilfe-Kurs mit 9 Unterrichtseinheiten
  • Name der Fahrschule
  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, bei alleinigem Sorgerecht ist ein entsprechender Nachweis beizufügen
  • Kopien der Ausweise der Erziehungsberechtigten
  • Beiblätter für den Antragsteller und die Begleitpersonen
  • Kopien der Ausweise und Führerscheine aller Begleitpersonen

Gebühren

  • Antragsgebühr  38,30 €
  • Ausfertigung der Prüfbescheinigung  7,70 €
  • Überprüfung einer Begleitperson  6,70 €
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister (je Begleitperson)  3,30 €                        

Beispiel: Antrag auf eine Fahrerlaubnis ab 18 mit Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 und 2 Begleitpersonen: 38,30 + 7,70 + 2 x 6,70 + 2 x 3,30 = 66,00 €

Antrag

Onlinedienst

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Begleitetes Fahren mit 17 online zu stellen und zu bezahlen.

Formular, Infomaterial

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Verkehr und Straßen
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-4356

Terminreservierung

Öffnungszeiten der Führerscheinstelle für Termine

Mo.–Mi. 7:30–12:00 Uhr
Do. 7:30–12:00 und 13:00–17:30 Uhr
Fr. 7:30–12:00 Uhr

Telefonische Sprechzeiten zusätzlich

Mo.–Mi. 13:30–15:30 Uhr

Kontaktübersicht

Sachgebietsleitung

Frau Mayer

Übergeordnete Stelle