Frauenhaus: psychosoziale Betreuungskosten
Kostenübernahme für die psychosoziale Betreuung im Frauenhaus
Beschreibung
Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.
Die Kosten für psychosoziale Betreuung werden auf der Grundlage von § 36a SGB II für die grundsätzlich erwerbsfähigen Frauen und deren Kinder übernommen.
Für Frauen, welche nicht erwerbsfähig sind, werden die Kosten auf der Grundlage von § 67f SGB XII erstattet, sofern die Voraussetzungen des SGB XII erfüllt sind.