Masernschutzgesetz
Informationen zum Masernschutzgesetz, Meldungen
Beschreibung
Wen betrifft es?
Vor Beginn der Betreuung von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas, Schulen, …) müssen Eltern nachweisen, dass für ihr Kind ein altersgerechter Masern-Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht. Ebenso müssen nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und in medizinischen Einrichtungen nachweisen, gegen Masern geimpft oder immun zu sein.
Bis zum 31.07.2022 müssen Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort bzw. in medizinischen Einrichtungen tätig waren, einen Nachweis über den Masernschutz erbringen.
Meldung
Wer muss gemeldet werden?
Wenn der Nachweis den Leitungen der Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, müssen diese die entsprechenden Personen unverzüglich an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben übermitteln. Dem Gesundheitsamt müssen ausschließlich die Personen gemeldet werden, die nicht ausreichend immunisiert sind.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Übermittlung der Meldedaten erfolgt zukünftig über einen gesicherten Upload-Prozess auf dem Landesportal Baden-Württemberg service-bw.de. Um diesen Prozess nutzen zu können, benötigen Sie entweder ein Behördenkonto, welches Sie von Ihrer Gemeinde/Stadt erhalten, oder ein Servicekonto, welches Sie selbst anlegen müssen. Wir empfehlen Ihnen, sich über Ihre Gemeinde/Stadt anzumelden, sofern nichts dagegen spricht.
Nachfolgend finden Sie eine Anleitung zur Registrierung für beide Möglichkeiten.
Onlinedienst
Wichtig: Nur hier können Sie Ihre Meldedateien hochladen:
Beachten Sie bitte die Datenschutzinformation zum Masernschutzgesetz:
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