Tierarzneimittelüberwachung

Beschreibung

Eine wichtige Voraussetzung für die Gewinnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, die frei von Arzneimittelrückständen sind, ist der sachgemäße und verantwortungsvolle Einsatz der Tierarzneimittel.

Die amtstierärztliche Überwachung der (Mast-)Bestände der Tierhalter sorgt in Ergänzung der im Rahmen der Fleischuntersuchung durchgeführten Rückstandsuntersuchungen dafür, dass "Hormonskandale" und anderer Arzneimittelmissbrauch vermieden oder aber aufgedeckt werden.

Um besonders in Lebensmitteln tierischer Herkunft das Vorliegen von Rückständen Arzneimitteln auszuschließen, wird bereits in der Urproduktion, z. B. der Tiermast, der Einsatz der verwendeten Arzneimittel streng überwacht. Hierzu gibt es Vorgaben für alle Mitgliedstaaten der EU, die den Einsatz der Arzneimittel für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, verbindlich reglementieren. So werden z. B. bestimmte Wirkstoffe für diesen Anwendungsbereich ohne Ausnahme verboten. Andererseits wird die Verwendung vieler anderer arzneilich wirksamer Stoffe stark eingeschränkt, z.B. durch die Festlegung von sogenannten Wartezeiten, nach deren Ablauf tierische Lebensmittel frühestens gewonnen werden dürfen.

Die Einhaltung der arznei- und lebensmittelrechtlichen Erfordernisse wird durch beiderseitige Kontrollen sowohl der landwirtschaftlichen Betriebe als auch der sie betreuenden Tierärzte überprüft. Für beide Seiten besteht eine umfangreiche Pflicht zur Dokumentation des Arzneimitteleinsatzes, die letztendlich zum zunehmenden Verständnis für die Eigenverantwortung und auch zur sogenannten "gläsernen Produktion" erheblich beiträgt.

Darüber hinaus sorgen regelmäßige und zielgerichtete Probennahmen von lebenden Tieren, Schlachttieren und von tierischen Produkten dafür, dass Rückstände in Lebensmitteln erfasst, bewertet und gemaßregelt werden.

Rechtliche Grundlagen und Neuerungen

Tierärztliche Mitteilungspflicht über Antibiotikaanwendungen nach § 56 Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung (PMZuVO) in der Fassung vom 28. Februar 2023 ist die Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV) die zuständige Stelle für die Entgegennahme und Überwachung der tierärztlichen Mitteilungspflicht über Antibiotikaanwendungen nach § 56 Tierarzneimittelgesetz (TAMG).

Auf der Homepage der STV sind hierzu hilfreiche Merkblätter, Anleitungen und entsprechende Kontaktmöglichkeiten für Tierärztinnen und Tierärzte zu finden:

Am 28. Januar 2022 löste die EU-Verordnung VO 2019/6 die bis dahin geltende Tierarzneimittel-Richtlinie RL 2001/82/EG ab. Die neue Verordnung sieht u.a. die Meldung von Antibiotika-Anwendungen am Tier an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA – European Medicines Agency) innerhalb eines gewissen Zeitplans vor, welche durch das neue Tierarzneimittelgesetz und der Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung in das nationale Recht umgesetzt wurden.

Ergänzt wird die Meldung der Antibiotikaanwendungen durch das nationale Antibiotikaminimierungskonzept, welches für bestimmte Nutzungsarten die Berechnung einer betrieblichen Therapiehäufigkeit (bTH) vorsieht. Die bTH eines Betriebes wird halbjährlich mit den betrieblichen Therapiehäufigkeiten aller anderer Betriebe in Deutschland mit der gleichen Nutzungsart verglichen. Liegt die eigene bTH höher als 50% der bTHs der anderen Betriebe (=Überschreiten der Kennzahlen 1 oder 2), so sind vom Tierhalter Maßnahmen zur Minimierung des Antibiotikaverbrauchs zu ergreifen.

Zum 01.01.2023 traten weitere Neuerungen in Kraft. Eine Übersicht über die neue Mitteilungspflichten für TierärztInnen und für gewerbliche Tierhalter finden Sie hier:

Formulare, Infomaterial, Download

Weitere Informationen

Kontakt

Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung: Sachgebiet Veterinärwesen (Tierschutz und Tiergesundheit)

Allgemeine Kontaktmöglichkeit

Landratsamt Tübingen
Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Tierarzneimittelüberwachung
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-3299

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Mo.–Do. 13:00–16:00 Uhr

Kontaktübersicht

Sachgebietsleitung

Frau Dr. Pardatscher

Übergeordnete Stelle