Ökokonto und Kompensationsverzeichnis

Ökokonto (im Naturschutzrecht)

"Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen [...]" (§ 16 Abs. 1 BNatSchG).

Vorgezogene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ökokonto-Maßnahmen) sind nach dieser Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuerkennen. Mit der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) werden das Verfahren der Anerkennung von Ökokonto-Maßnahmen, das Bewertungsverfahren sowie die Handelbarkeit vorzeitiger Aufwertungen von Natur und Landschaft für das Land Baden-Württemberg einheitlich geregelt.

Kompensationsverzeichnis

Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) des Landesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, die seit 2011 in Kraft ist, beruht auf § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz. Diese Regelung sieht vor, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem öffentlich einsehbaren Kompensationsverzeichnis zu erfassen sind.

Öffentlicher Zugang zum Kompensationsverzeichnis

Übersichten über genehmigte und umgesetzte Ökokontomaßnahmen oder Maßnahmen der Eingriffskompensation im Landkreis Tübingen:

Weitere Informationen

Kontakt

Abteilung Recht und Naturschutz: Sachgebiet Naturschutz

Landratsamt Tübingen
Abteilung Recht und Naturschutz
Naturschutz
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Die Büros der Abteilung befinden sich im Gebäude D des Landratsamts.
Fax: 07071 207-4099

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 13:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Kontaktübersicht

Sachgebietsleitung

N. N.

Übergeordnete Stelle