Schornsteinfeger

Kehrbezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Beschreibung

Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist seit 2013 in Kraft. Hauseigentümer sind eigenverantwortlich für die fristgerechte und ordnungsgemäße Erledigung der vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten in ihrem Gebäude zuständig. Die vorgeschriebenen Fristen sind im gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid enthalten, den Hauseigentümer vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger erhalten.

Welcher Schornsteinfeger mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragt wird, bleibt dem Eigentümer des Gebäudes überlassen, es muss sich jedoch um einen für Schornsteinfegerarbeiten zugelassenen Betrieb handeln.

Den vollständigen Text über die Änderungen im Schornsteinfegerwesen ab 2013 entnehmen Sie diesem Dokument:

Aktuelles

Kehrbezirke, bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Den für Sie im Kehrbezirk zuständigen Schornsteinfeger können Sie der Straßenliste Ihres Wohnorts entnehmen, die für jeden Wohnort als PDF-Dokument verfügbar sind:

Übersicht über die Kehrbezirke:

Rechtsgrundlage

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Landratsamt Tübingen
Abteilung Ordnung und Baurecht
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-3199

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