Assistenzhunde

Anerkennung von Assistenzhunden

Beschreibung

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) trifft in Abschnitt 2b Regelungen über Assistenzhunde. Die Regelungen beziehen sich unter anderem auf die Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Assistenzhunde. Durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV) werden die Regelungen des BGG konkretisiert. Unter anderem sieht die AHundV eine einheitliche Kennzeichnung anerkannter Assistenzhunde sowie das Erstellen eines entsprechenden Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderungen vor. Durch die eindeutige Kennzeichnung und Nachweisbarkeit, dass es sich um einen zertifizierten Assistenzhund handelt, werden bestehende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das Zutrittsrecht von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde beseitigt.

In Baden-Württemberg wurde die Zuständigkeit für die Anerkennung eines Assistenzhundes sowie die Aushändigung eines Ausweises und Abzeichens den Versorgungsämtern übertragen.

Voraussetzungen

Einen Antrag auf Anerkennung als Assistenzhund können Sie stellen, wenn Ihr Hund

  • vor dem 1. Juli 2023 eine entsprechende Ausbildung mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
  • bereits mit einer entsprechenden Ausbildung begonnen hat und diese bis zum 30. Juni 2024 mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
  • im Ausland bereits als Assistenzhund anerkannt wurde (§ 22 Absatz 1 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3). Die Ausbildung muss dabei den Anforderungen des § 12f Satz 2 BGG entsprechen.
  • bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt wurde (§ 22 Absatz 2 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2). Diese Anerkennung muss von einem der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein.
  • als Hilfsmittel nach § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde (§ 23 AHundV). Es handelt sich hierbei nur um Blindenführhunde.

Verfahrensablauf

Mit der Anerkennung geht die Aushändigung eines kostenlosen Ausweises und Abzeichens einher. Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Assistenzhundes gültig. Unabhängig davon ist der Assistenzhund einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitlich Eignung fortbesteht (§ 26 AHundV). Es wird darauf hingewiesen, dass die Anerkennung eines Assistenzhundes nicht mit der Frage der Finanzierung der Ausbildungs- und Haltungskosten eines Assistenzhundes gleichzusetzen ist.

Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen (siehe Hinweisblatt) an

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Schwerbehindertenrecht
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Fristen

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf eine Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 21 AHundV und § 22 Absatz 2 AHundV nur bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden kann.

Antrag, Formulare

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Kontakt

Abteilung Soziales: Sachgebiet Fachdienst für Leistungen der Teilhabe, Schwerbehindertenrecht

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Schwerbehindertenrecht
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-2098

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

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Sachgebietsleitung

Frau Jost

Übergeordnete Stelle