Kreistagswahl
Der Kreistag
Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner auf Landkreisebene und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest. Der Kreistag entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder der Kreistag im die Befugnis übertragen hat.
Der Kreistag des Landkreises Tübingen wird im Rahmen der Kommunalwahlen in Baden-Württemberg alle 5 Jahre gewählt. Die Kreistagswahl fand am 9. Juni 2024 statt (Kommunalwahlen und Europawahl).
Der Kreistag des Landkreises Tübingen besteht derzeit aus 67 ehrenamtlichen Mitgliedern. Der Landrat hat den Vorsitz, ohne eigenes Stimmrecht. Die Sitzungen des Kreistags sind in der Regel öffentlich.
Wahlgebiet und Wahlkreiseinteilung 2024
Das Wahlgebiet der Kreistagswahl ist der Landkreis. Für die Wahl wird dieser in Wahlkreise eingeteilt. In seiner Sitzung am 24.05.2023 hatte der Kreistag die Einteilung des Landkreises in 5 Wahlkreise beschlossen. Die Zahl der zu wählenden Kreisräte und Kreisrätinnen richtet sich nach der Einwohnerzahl.
Bei der Kreistagswahl 2024 waren im Landkreis Tübingen 56 Kreisräte und Kreisrätinnen zu wählen. 2024 hat sich bei der Kreistagswahl die tatsächliche Zahl der Kreisräte und Kreisrätinnen durch Ausgleichssitze auf 67 Sitze erhöht.
Die Zahl der zu wählenden Kreisräte und Kreisrätinnen je Wahlkreis ist auf der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Wahlkreis | Zahl der zu wählenden Kreisräte | Zugehörige Städte und Gemeinden |
---|---|---|
I.Tübingen | 22 | Universitätsstadt Tübingen |
II. Rottenburg am Neckar | 14 | Rottenburg am Neckar, Hirrlingen, Neustetten, Starzach |
III. Mössingen | 8 | Mössingen, Bodelshausen, Ofterdingen |
IV. Steinlach-Wiesaz, Kusterdingen | 7 | Dußlingen, Gomaringen, Kusterdingen, Nehren |
V. Ammerbuch, Dettenhausen, Kirchentellinsfurt | 5 | Ammerbuch, Dettenhausen, Kirchentellinsfurt |
Wahlrecht und Stimmabgabe
Wahlberechtigt für die Wahl des Kreistags in Tübingen sind alle Einwohner und Einwohnerinnen des Landkreises die:
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzen,
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- am Wahltag seit mindestens 3 Monaten ihren Hauptwohnsitz im Gebiet des Landkreises Tübingen haben oder bereits früher im Landkreis Tübingen wohnten und innerhalb der letzten drei Jahre aus dem Landkreis Tübingen verzogen waren und jetzt wieder zurückgekehrt sind,
- ihr Wahlrecht nicht durch einen Richterspruch verloren haben.
Jeder/Jede Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kreisräte und Kreisrätinnen im Wahlkreis zu wählen sind (siehe Tabelle oben). Die Wahlberechtigten können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen des Wahlkreises übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen, die für jeden Wahlkreis gesondert eingereicht werden müssen.