Tiergesundheit, Tierseuchen
Tierseuchenbekämpfung, Tierkörperbeseitigung, Tierhaltung, Biogasanlagen, Registrierung Tierbestand
Beschreibung
Die Bekämpfung von Tierseuchen, vor denen sich der einzelne Tierhalter nicht wirksam zu schützen vermag, ist die klassische Aufgabe der Veterinärverwaltung. Sie dient nicht nur der Landwirtschaft durch Gesunderhaltung der Viehbestände, sondern, da viele Krankheiten der Tiere auch auf den Menschen übertragbar sind, gleichermaßen allen Bürgern, die beruflich oder in ihrer Freizeit mit Tieren in Kontakt kommen.
In den vergangenen Jahrzehnten wurden Erfolge bei der Tilgung einstmals verbreiteter Seuchen wie der Tuberkulose, der Brucellose oder der Leukose der Rinder erzielt. Nun stellt auch der von den Mitgliedsstaaten beschlossene Verzicht auf Schutzimpfungen gegen hochansteckende Infektionskrankheiten wie Schweinepest oder Maul- und Klauenseuche eine besondere Herausforderung für die Veterinärverwaltung dar.
Der freie Handelsverkehr innerhalb der EU, der Import exotischer Waren und davon insbesondere Lebensmittel, oder auch Fernreisen erhöhen das Risiko, dass Krankheitskeime, die bisher unbekannt bzw. unbedeutend waren, nach Deutschland eingeschleppt und dort rasch verbreitet werden.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Tierseuchenbekämpfung ist deshalb, den Standort empfänglicher Tierarten zu kennen und die Handelswege lückenlos nachvollziehen zu können. Deshalb ist es wichtig und rechtlich vorgeschrieben, dass alle Tierbesitzer, ob Landwirte oder Hobbyhalter, ihre Bestände bei der Kreisveterinärbehörde melden und die Tiere vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind. Zu den Nutztieren zählen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel sowie Bienen.
Tierseuchen
Afrikanische Schweinepest
Aktuelles
- Afrikanische Schweinepest
aktuelle Information: Stand 09.08.2024
Beschreibung
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Eine Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie über andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg. ASP ist keine Zoonose, also keine zwischen Tier und Mensch übertragbare Infektionskrankheit, und daher für den Menschen ungefährlich. Andere Haus- und Wildtiere sind ebenfalls nicht empfänglich für die ASP.
Die Infektion führt beim Schwein zu schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Hausschweine liegen in „Haufen“, es herrscht „Stille im Stall“. Die Erkrankung führt in der Regel innerhalb einer guten Woche zum Tod des betroffenen Tieres. Erkrankte Wildschweine zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit.
Die ASP breitet sich in der Wildschweinpopulation sowie in Hausschweinebeständen in Europa immer weiter aus. Am 10.09.2020 ist bei einem Wildschwein nahe der deutsch-polnischen Grenze im Landkreis Spree-Neiße die ASP erstmals in Deutschland festgestellt worden. Seither breitet sich das Seuchengeschehen weiter aus.
Aus diesen Gründen sind schweinehaltende Betriebe zur Überprüfung, Optimierung und konsequenten Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen (Schweinehaltungshygiene-Verordnung) aufgerufen.
Tierhalter und Personen, die Schweine in ihrer Obhut haben oder beruflich mit Schweinen umgehen, müssen Erscheinungen, die auf die ASP in einem Schweinebestand hinweisen, unverzüglich bei der Abteilung 32 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Tübingen anzeigen. Zudem ist bei
- gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen
- gehäuftem Auftreten von Kümmerern
- gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C
- Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen oder erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung in einem Stall
unverzüglich die Krankheitsursache tierärztlich abklären zu lassen und die Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zu informieren.
Die Jägerschaft ist dazu aufgerufen, verendet aufgefundene Wildschweine der Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Tübingen zu melden.
Für verendetes Unfallwild ist dies nicht erforderlich, sofern eine Beprobung erfolgen kann. Die Beprobung von Fallwild sollte nach Absprache mit dem Veterinäramt erfolgen. Ist bei Fall- oder Unfallwild eine Blutprobennahme nicht mehr möglich, kann zum Ausschluss der ASP ein Tupfer mit anhaftender blutiger Flüssigkeit entnommen werden. Probenahmesets sind beim Veterinäramt oder bei den Hegeringleitern verfügbar. Die Entsorgung von Fallwild oder Unfallwild erfolgt über die Verwahrstellen im Entsorgungszentrum Dußlingen oder an den Kläranlagen Bad Niedernau oder Pfrondorf.
Infoseiten, Infomaterial, Download
- Erster Fall von Afrikanischer Schweinepest in Baden-Württemberg festgestellt
Pressemitteilung MLR Baden-Württemberg, 09.08.2024
Bienensachverständige im Landkreis Tübingen
Bovine Virusdiarrhoe
Am 21.04.2021 ist das neue EU-Tiergesundheitsrecht in Kraft getreten. Die Bovine Virus Diarrhoe der Rinder (BVD) ist nun auch im EU-Recht verankert.
BVD wird bereits erfolgreich aufgrund der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDB-Verordnung) bekämpft.
Baden-Württemberg hat, mit Ausnahme des Landkreises Ravensburg, einen Antrag auf den Status „frei von BVD“ bei der EU-Kommission gestellt. Für den Landkreis Ravensburg ist ein Tilgungsprogramm beantragt.
Um den Status „frei von BVD“ aufrechtzuerhalten:
- ist eine Impfung gehaltener Rinder gegen BVD verboten
- darf während der letzten 18 Monate kein Fall von BVD aufgetreten sein
- müssen mindestens 99,8% der Betriebe und 99,9% der Rinder frei von BVD sein.
Bei Nichteinhaltung der Untersuchungsfristen und/oder unzulässigem Verbringen von Rindern erfolgt die Aussetzung oder gar die Aberkennung des Status „frei von BVD“ für Baden-Württemberg.
Seit 01.04.2021 gilt ein Impfverbot in ganz Baden-Württemberg.
Die Allgemeinverfügung „Verbot der Einstellung von gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpften Rindern“ wurde am Freitag, den 13.05.2022 im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Die Einstellung von Rindern, die gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpft wurden, ist in Betriebe in Baden-Württemberg ab dem 1. Juni 2022 verboten.
Für alle Rinderbetriebe gilt:
- Alle neugeborenen Kälber müssen bis spätestens zum 20. Lebenstag mittels Ohrstanze oder Blutprobe auf BVD untersucht werden.
- Rinder, die bisher noch nicht auf BVD untersucht wurden, müssen sofort mittels Ohrstanze oder Blutproben untersucht werden.
Regeln für das Verbringen von Rindern:
Freie Rinder aus freien Betrieben in freien Gebieten können ohne Beschränkungen verbracht werden.
Rinder aus freien Betrieben in Gebieten mit Tilgungsprogramm müssen einzeln untersucht werden. Bei trächtigen Tieren ist zusätzlich eine Blutuntersuchung erforderlich.
Rinder aus nicht freien Betrieben (Status unbekannt oder positiv) müssen vor dem Verbringen ein negatives BVD-Antigen-Ergebnis aufweisen und 21 Tage vor dem Verbringen in Quarantäne. Trächtige Tiere müssen am 21. Tag der Quarantäne negativ auf BVD-Antikörper getestet werden.
Die BVD-Ergebnisse der Auslandstiere sind unverzüglich in HIT einzutragen. Dazu informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt.
Geflügelpest
Für Geflügelhalter gilt
Überprüfung, Optimierung und konsequente Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelhaltungen. Hierzu gehört unter anderem:
- Tiere dürfen nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden
- Es darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden
- Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand wenden Sie sich bitte sofort an Ihr zuständiges Veterinäramt sowie an Ihren betreuenden Tierarzt. Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und/oder Tierseuchenkasse registriert worden sein, ist dies unverzüglich nachzuholen.
Landratsamt Tübingen, Sachgebiet Veterinärwesen
Erhöhte Wachsamkeit für ein schnelles Erkennen von Verdachtsfällen bei Geflügel und unverzügliche Einleitung der diagnostischen Abklärung hinsichtlich HPAIV. Symptome sind u.a.:
- Schnell fortschreitende Teilnahmslosigkeit
- Verweigerung von Futter und Wasser
- Atemnot
- Niesen
- Ausfluss aus Augen und Schnabel
- Wässrig-schleimiger grünlicher Durchfall
- Zentralnervöse Störungen (abnorme Kopfhaltung, Gleichgewichtsstörungen)
- Wassereinlagerungen (Ödeme) am Kopf
- Blutstauung oder Unterhautblutungen mit blauroter Verfärbung an Kopfanhängen und Füßen
- Plötzliches Aussetzen der Legeleistung oder dünne, verformte Eier
Intensivierung des passiven und aktiven Wildvogelmonitorings mit Schwerpunkt auf Wasser- und Greifvögel:
- Die Jägerschaft wird gebeten, tote und kranke Wildvögel für eine Untersuchung auf Influenza-A-Infektionen zu beproben. Probenentnahmematerial (Tupferröhrchen) können auf Nachfrage bei der Abteilung 32 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Tübingen abgeholt werden. Nach der Beprobung sind tote Vögel sicher zu entsorgen.
- Die Bevölkerung ist aufgerufen, die Beobachtung von unnormalen Verhaltensweisen bei Wasservögeln (z. B. unkoordiniertes Kopfkreisen) sowie Totfunde von Wildvögeln der Abteilung 32 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Tübingen zu melden.
Infomaterial, Download
- Risikoeinschätzung des FLI vom 26.11.2021
- Merkblatt „Klassische Geflügelpest“ des FLI vom 22.08.2019
- Merkblatt „Schutz vor H5N8“ des FLI vom 20.11.2014
- Merkblatt „Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen“ des FLI vom 25.11.2016
- Merkblatt „Nutzgeflügel schützen“ des FLI
- Merkblatt "Hygienemanagement Empfehlung Mobilstallhaltung" (PDF/1,9 MB)
Aktuelles
Information zu Entsorgungsmöglichkeiten toter Wild- und Heimtiere im Landkreis Tübingen: Sammelstellen für Wildabfälle in Dußlingen, Bad Niedernau und Pfrondorf
Im Landkreis Tübingen wurden drei Sammelstellen ausschließlich für Wildabfälle (sogenannte Verwahrstellen) eingerichtet. Die drei Standorte liegen in Dußlingen, Bad Niedernau und Pfrondorf. Hierdurch wird die Möglichkeit geboten, verendetes Wild (Fallwild) und die beim Herrichten des Wildbrets anfallende Reste wie Innereien, Knochen etc. (Aufbruch) fachgerecht zu entsorgen.
Adressbeschreibungen und Öffnungszeiten
Dußlingen
- Adressbeschreibung:
Gelände des Zweckverbandes Abfallverwertung, Entsorgungszentrum Dußlingen
Im Steinig 61
72144 Dußlingen - Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 7:00–16:45 Uhr
Samstag von 8:00–11:45 Uhr
Anliefernde Jäger werden gebeten, sich an der Einfahrt des Entsorgungszentrums anzumelden.
Bad Niedernau
- Adressbeschreibung:
An der Kläranlage Bad Niedernau Stadtentwässerung Rottenburg,
L370 zwischen Rottenburg und Bad Niedernau - Öffnungszeiten:
jederzeit nutzbar
Pfrondorf
- Adressbeschreibung:
Am Alten Klärwerk Pfrondorf,
Fortsetzung L379 zwischen Kirchentellinsfurt und Pfrondorf - Öffnungszeiten:
jederzeit nutzbar
Es wird gebeten, den an der Verwahrstelle angebrachten Anweisungen für die Nutzer zu folgen und die Anlieferung zu dokumentieren. Ausschließlich Fallwild wird in dem großen Container gesammelt, Aufbruch ist in den gekennzeichneten Mülltonnen zu entsorgen. Die Entsorgung ist kostenfrei.
Ansprechpartner für die jeweiligen Verwahrstellen sind die Hegeringleiter Steinlach und Rottenburg, das Veterinäramt Tübingen sowie die Betreuer der jeweiligen Verwahrstellen mit der vor Ort hinterlegten Erreichbarkeit.
Sammelstelle für tote Heimtiere
Tote Heimtiere von Privatpersonen können (zentral für den Kreis Tübingen) bei der Straßenmeisterei Rottenburg (Felix-Wankel-Str. 65, 72108 Rottenburg am Neckar) während der Öffnungszeiten (Mo.–Fr. 7:00–12:00 Uhr, Mo.–Do. 13:00–14:00 Uhr) abgeben werden. Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungen können dort auch tote verunfallte Heimtiere abgeben. Es wird gebeten, sich im Verwaltungsgebäude am Eingang anzumelden.
Fuchsräude
Fuchsräude im Kreis Tübingen: Hundehalter und Jäger werden um besondere Vorsicht gebeten
Das Veterinäramt des Kreises Tübingen weist aus aktuellem Anlass auf das Vorkommen von Räude bei Füchsen hin. Die Untersuchung eines in der Gemeinde Bodelshausen erlegten Fuchses ergab den Nachweis dieser Erkrankung.
Die Räude wird durch Milben hervorgerufen und ist vor allem in Südbaden und Südwürttemberg verbreitet. Die Übertragung der Erkrankung erfolgt in der Regel direkt von Tier zu Tier, kann aber auch über die Umgebung, z. B. den Fuchsbau oder genutzte Scheuerstellen, erfolgen.
Die Räude geht mit starkem Juckreiz einher und führt so zu Verletzungen (Kratzen, Scheuern, Benagen etc.) sowie nachfolgenden bakteriellen Infektionen. Die Haare fallen aus und die Haut entwickelt borkige Krusten. Bei starkem Befall kann die Erkrankung sogar zum Tode des Tieres führen.
Eine Übertragung der Erkrankung auf den Hund ist bei intensivem Kontakt möglich.
Daher und aufgrund einer möglichen Übertragung der ansteckenden Viruserkrankung Staupe von Füchsen auf Hunde werden Hundehalter und Jäger um besondere Vorsicht gebeten. Hunde sollten nur im Einwirkungsbereich des Halters frei laufen und der Impfschutz von Hunden gegen Staupe sollte überprüft werden.
Wer tote, kranke oder verletzte Wildtiere findet, sollte den zuständigen Jäger informieren.
Informationen zur Räude oder der Staupe erteilt das Landratsamt, Abteilung Veterinärwesen, Tel. 07071 207-3202.
Blauzungenkrankheit
Im Rems-Murr-Kreis wurde am 08.08.2024 die Blauzungenkrankheit (Serotyp 3) bei einem Schafbestand festgestellt. Es handelt sich hierbei um eine anzeigepflichtige Tierseuche, welche neben Schafen auch Ziegen, Rinder, Cameliden und Wildwiederkäuer befällt. Für den Menschen ist das Blauzungenvirus ungefährlich.
Alle weiteren Informationen betreffend Impfungen, Verbringungsregeln und behördlicher Maßnahmen finden Sie in der Pressemitteilung des MLR:
Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an Ihr zuständiges Veterinäramt.
- Blauzungenkrankheit: Eilverordnung des Bundes gestattet die Anwendung von drei Impfstoffen gegen Serotyp 3, Land und Tierseuchenkasse gewähren Zuschüsse zu den Impfstoffkosten (PDF/184 KB)
Information des Landes Baden-Württemberg vom 10.06.2024
Staupe im Kreis Tübingen
Die Staupe ist eine virale Infektionskrankheit, die für Hunde, Füchse, Dachse und Marder (Frettchen!) hochansteckend und lebensgefährlich ist. Es gibt unterschiedliche Verlaufsformen, die mit hohem Fieber einhergehen und verschiedene Organsysteme wie Lunge, Verdauungsapparat, Zentralnervensystem oder Haut betreffen können. Krämpfe, Lähmungen und Hautveränderungen treten bei einem besonders schweren Verlauf auf.
Die Staupe bei Wildtieren wurde im Jahr 2013 erstmalig im Kreisgebiet festgestellt. Seitdem erkrankten vermehrt hauptsächlich Füchse, vereinzelt auch Marder und Dachse. Kleintierpraktiker berichteten dem Veterinäramt nunmehr auch von einzelnen Fällen an Staupe erkrankter Hunde.
Hundehalter und insbesondere Jäger sollten daher den Impfschutz ihrer Hunde gegen Staupe überprüfen und ggf. auffrischen lassen. Außerdem sollten Hunde nur im Einwirkungsbereich des Halters frei laufen.
Bei der Staupe handelt es sich um eine Infektionskrankheit, die für den Menschen nicht ansteckend ist.
Weitere Informationen zur Staupe erteilt das Landratsamt, Abteilung Veterinärwesen,
Tel.: 07071/207 3202
Risiko Hundeimport
Das Geschäft mit illegal eingeführten Welpen aus bestimmten Gebieten der EU sowie aus sogenannten Drittländern, also Nicht-EU Mitgliedstaaten, boomt. Abgesehen von den „Urlaubssouvenirs“, die Reisende selbst mit nach Hause bringen, werden Welpen zu Schnäppchenpreisen häufig im Internet oder auf Parkplätzen aus dem Kofferraum heraus angeboten. Diese Tiere sind meist fehlernährt, verhaltensauffällig und ohne gültigen Impfschutz. Es besteht das Risiko ein schwer erkranktes, vielleicht sogar mit Tollwut infiziertes, Tier zu kaufen. Besonders problematisch ist die Tatsache, dass infizierte, aber noch symptomfreie Tiere das Tollwutvirus bereits ausscheiden und übertragen können.
Da es sich bei der Tollwut um eine tödlich verlaufende Erkrankung bei Mensch und Tier handelt, bestehen strenge gesetzliche Anforderungen an die Einfuhr bzw. das Verbringen von Tieren aus gefährdeten Gebieten und Ländern:
- Welpen dürfen innerhalb der EU oder aus sogenannten „gelisteten Drittländern“, deren Tollwut -Status dem der EU entspricht, frühestens im Alter von 4 Monaten (21 Tage nach der ersten Tollwutimpfung im Alter von 12 Wochen) verbracht bzw. eingeführt werden.
- Aus nicht gelisteten Drittländern wie beispielsweise Ägypten, Türkei, Thailand, Marokko, Tunesien, Bosnien-Herzegowina, Serbien oder Montenegro, dürfen Hunde frühestens im Alter von 7 Monaten eingeführt werden. Die erste Tollwutimpfung muss im Alter von 12 Wochen erfolgen. 30 Tage danach hat eine Blutuntersuchung auf Antikörper zu erfolgen. Wenn ein ausreichend hoher Tollwut-Antikörper-Titer vorliegt, dürfen die Hunde drei Monate später eingeführt werden.
- Werden Hunde entgegen den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nach Deutschland verbracht, bedeutet die daraus resultierende Quarantänehaltung massive Einschränkungen für die Hunde. Die Kosten hat der Halter zu tragen!
Augen auf beim Welpenkauf
- Achten Sie auf die Herkunft des Hundes, seriöse Züchter gewähren Ihnen auch Einblick in ihre Zuchtanlage. Bestehen Sie darauf, das Muttertier zu sehen, Welpen im Alter von unter 8 Wochen dürfen nicht von der Mutter getrennt werden!
- Werden Sie misstrauisch, wenn viele unterschiedliche Rassen von nur einem „Züchter“ und zu Dumpingpreisen angeboten werden. Das Geld, das beim Welpenkauf vermeintlich gespart wird, muss meist in umfangreiche tierärztliche Behandlungen und weitere anfallende Kosten investiert werden.
- Viele der importierten Hunde leiden nicht nur unter starkem Parasitenbefall oder unter hierzulande seltenen Tierseuchen, sondern können auch Krankheiten auf den Menschen = Zoonosen übertragen.
- Bei einem in einem Verband organisierten Züchter sowie im Tierheim können die Hunde in der Regel vor dem Kauf oder der Übernahme mehrmals besucht werden. So können Frauchen bzw. Herrchen sich ein Bild über Wesen und Charakter des Hundes und den damit verbundenen Anforderungen machen.