Abbruch von Gebäuden
Beschreibung
Nach der Landesbauordnung (LBO) ist der Abbruch von Gebäuden verfahrensfrei bei:
- Anlagen nach § 50 Abs. 1 LBO,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Abbrucharbeiten müssen jedoch ebenso den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hierbei sind insbesondere abfallrechtliche Vorschriften zu beachten.
Hinweis zum Kenntnisgabeverfahren
Sofern der Abbruch von Anlagen und Einrichtungen nicht verfahrensfrei ist, muss ein Kenntnisgabeverfahren gemäß § 51 Abs. 3 Landesbauordung durchgeführt werden.
Antrag
Abbruchplanung
Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat eine Broschüre zur Abbruchplanung als Handlungshilfe für Bauherren herausgegeben:
Weitere Informationen
- service-bw: Abbruch von Gebäuden, Verfahrensbeschreibung
Kontakt
Landratsamt Tübingen
Abteilung Ordnung und Baurecht
Baurecht
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Tel.: 07071 207-4018
Fax: 07071 207-4044
Allgemeine Sprechzeiten
Sekretariat des Aufgabenbereichs Baurecht
Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr