Lebensmittelüberwachung

Verbraucherschutz, Lebensmittelkontrollen, Lebensmittelunternehmen (gewerbliche und nicht gewerbliche), Gemeinschaftsverpflegung in Schulen und Kindergärten, Anmeldung Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe, Umgang mit Lebensmitteln bei Vereins- und Straßenfesten.

Beschreibung

Die Lebensmittelüberwachung ist eng mit den anderen Aufgaben der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung vernetzt. Hiermit wird in besonderem Maße die Forderung nach einem hohen Standard der Lebensmittelsicherheit durch eine einheitliche Überwachung der gesamten Produktionskette, von der Aufzucht und Haltung der Tiere bis zur Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung der tierischen und pflanzlichen Erzeugnisse umgesetzt.

Die Amtstierärzte und die Lebensmittelkontrolleure überprüfen, z. T. in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämter, ob durch Lebensmittel, Kosmetika, Tabakerzeugnisse oder Bedarfsgegenstände (z.B. Spielwaren, Scherzartikel, Bekleidung, Reinigungs- u. Pflegemittel) Gefahren für die Gesundheit des Verbrauchers bestehen.

Darüber hinaus dient die Lebensmittelüberwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zum Schutze des Verbrauchers vor Täuschung.

Der Lebensmittelüberwachung unterliegen alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder in den Verkehr bringen, wie Gemeinschaftsverpflegungen in Kindergärten, Schulen, Pflegeheimen, Krankenhäusern sowie Gaststätten, Kantinen oder Imbisse, Groß- und Einzelhandelsbetriebe, Metzgereien, Bäckereien, landwirtschaftliche Direktvermarktungen und Straßen- oder Vereinsfeste.

Im Rahmen der Überwachung werden sowohl regelmäßige als auch anlassbedingte Betriebsüberprüfungen und auch Probenahmen durchgeführt. Ziel ist es, bestehende Mängel zu beseitigen bzw. schon deren Entstehen zu verhindern. Hierzu können Belehrungen und Auflagen erteilt, Betriebe vorübergehend geschlossen und sanktionsrechtliche Verfahren eingeleitet werden.

Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelunternehmen, Verbraucherschutz

Onlinedienste

Veröffentlichung der Kontrollergebnisse nach § 40 Abs. 1a LFBG

Mit Wirkung vom 1. September 2012 ist eine Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Kraft (BGBl. I S. 476) getreten. Nach § 40 Abs. 1a LFGB sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher zu informieren. Mehr

Lebensmittelbericht

Herkunftsangaben für nicht vorverpacktes Fleisch

Infomaterial, Download

Gemeinschaftsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten

Sobald Lebensmittel an Dritte abgegeben werden, gleichgültig ob dabei Gewinne erzielt werden sollen oder nicht, handelt es sich um eine Tätigkeit, die bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzuzeigen ist. Gerade in den Einrichtungen, in denen ein besonders empfindlicher Personenkreis (Senioren, Kranke, Kleinkinder) verpflegt wird, ist erhöhte Sorgfalt beim Umgang mit Lebensmitteln geboten.

Die beiden Leitfäden, in denen die lebensmittelhygienischen Mindestanforderungen genannt werden, sind als Orientierungshilfe für die Betreiber von Kantinen in Schulen und Kindertagesstätten gedacht. Darüber hinaus führen die Mitarbeiter der Abteilung 32 (Lebensmittelüberwachung) im Einzelfall auch Beratungen durch.

Infomaterial, Download

Lebensmittelunternehmen nicht gewerblicher Art: Anmeldung

Auch nichtgewerbliche Lebensuntermittelunternehmen müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit an die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde melden. Zu den nichtgewerblichen Lebensmittelunternehmen gehören unter anderem Pflegeheimküchen oder Schulmensen. 

Formulare

Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe: Anmeldung

Die Gaststättenbehörde erteilt für eine Festveranstaltung, bei der alkoholhaltige Getränke abgegeben werden, eine Gestattung und gibt anschließend der Abteilung 32 den Veranstaltungstermin bekannt. Wir weisen darauf hin, dass Veranstaltungen, bei denen Speisen und alkoholfreie Getränke angeboten werden, der Abteilung 32 (Lebensmittelüberwachung) zu melden sind. 

Onlinedienst

Formulare

Vereins- und Straßenfeste

Der Leitfaden "Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten" ist kostenlos beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg erhältlich oder kann als Onlinedokument aufgerufen werden:

Weitere Informationen

Kontakt

Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung: Sachgebiet Lebensmittelüberwachung

Allgemeine Kontaktmöglichkeit

Landratsamt Tübingen
Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Lebensmittelüberwachung
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-3299

Kontaktübersicht

Aufgabenbereiche

Sachgebietsleitung

Frau Dr. Friedlein

Übergeordnete Stelle