Motorradführerschein

Motorradführerschein: Klassen A, A1, A2, AM und B 196

Verfahrensbeschreibung

Beschreibung der Klassen

A – Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge

A2 – Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/ Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

A1 – Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

AM – Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.

(¹Allein entscheidend ist die Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Für Hybridfahrzeuge und reine Elektrofahrzeuge wird die Leermasse ohne Antriebsbatterie eingetragen.)

Mindestalter

A – 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg,
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
oder
20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.

A2 – 18 Jahre

A1 – 16 Jahre

AM – 16 Jahre

Wer schon einen Führerschein der Klasse A1 oder A2 besitzt, kann diesen auf die nächsthöhere Stufe erweitern. Dafür ist ein Vorbesitz der bisherigen Fahrerlaubnis von mindestens zwei Jahren erforderlich sowie das Ablegen einer praktischen Prüfung.

Klasse AM mit 15 Jahren

Seit dem 28. Juli 2021 ist es bundesweit möglich, die Fahrerlaubnis der Klasse AM mit 15 Jahren zu erwerben. Aus europarechtlichen Gründen ist sie jedoch mit der Auflage versehen, dass von ihr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Klasse B 196

Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und die gesetzlich vorgeschriebene Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 absolviert haben. Die 196 stellt eine nationale Schlüsselzahl dar, die nur innerhalb Deutschlands gültig ist. Ein Passfoto (aktuell, biometrisch, max. 1 Jahr alt) ist für die Antragstellung erforderlich, da eine neue Führerscheinkarte bestellt werden muss. Es wird kein Sehtest und auch kein Erste-Hilfe-Kurs für die Antragstellung benötigt.

Beantragen Sie die Eintragung bitte rechtzeitig, da auch dieser Antrag vor Aushändigung eines Führerscheins geprüft und bearbeitet werden muss. Die Aushändigung einer vorläufigen Fahrerlaubnis ist frühestens nach Prüfung und Bearbeitung Ihres Antrages möglich und bei rechtzeitiger Antragsstellung oft nicht notwendig, da die Führerscheinkarte dann bestenfalls bereits in der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt.

Reichen Sie ggf. den Nachweis über die Fahrerschulung nach. Ihr Antrag wird bereits ohne die Fahrerschulung soweit wie möglich vorbereitend bearbeitet. Wir empfehlen die Antragstellung daher bereits spätestens zu Beginn der Fahrerschulung. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei Inhabern eines alten Papier-Führerscheins muss zunächst die Umstellung auf einen EU-Kartenführerschein erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Bei Antragstellung sind je nach Klasse folgende Unterlagen vollständig oder teilweise vorzulegen:

  • bisheriger Führerschein
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (max. 1 Jahr alt)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sehtest
  • Erste-Hilfe-Kurs über 9 Unterrichtseinheiten
  • wenn bereits vorhanden: Fahrerschulung bei B 196

Gebühren

sind bei Antragstellung bzw. nach Erhalt des Gebührenbescheides zu bezahlen

Zahlungsart

Barzahlung oder EC Zahlung mit PIN oder Überweisung

Infomaterial, Download

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Verkehr und Straßen
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-4356

Terminreservierung

Öffnungszeiten der Führerscheinstelle für Termine

Mo.–Mi. 7:30–12:00 Uhr
Do. 7:30–12:00 und 13:00–17:30 Uhr
Fr. 7:30–12:00 Uhr

Telefonische Sprechzeiten zusätzlich

Mo.–Mi. 13:30–15:30 Uhr

Kontaktübersicht

Sachgebietsleitung

Frau Mayer

Übergeordnete Stelle