Tankanlagen
Tankanlagen für wassergefährdende Stoffe, Heizöltanks, Hochwassersicherheit
Anlagen und Ölheizungen, Hochwassersicherheit
Heizöltanks können bei Hochwasser zur Gefahr werden – was gilt für neue und bestehende Anlagen?
Um weitere Verbesserungen im Hochwasserschutz gesetzlich zu verankern, beschloss der Bundestag Mitte 2017 das Hochwasserschutzgesetz II. Eine der Gesetzesänderungen betrifft Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten.
Das Landratsamt Tübingen möchte die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Tübingen rechtzeitig an die entsprechende Vorsorge bei der Heizöllagerung erinnern. Denn Heizöl und Heizöltanks können bei Hochwasser zu einer Gefahr für Umwelt und Gebäude werden – und bei fehlendem Versicherungsschutz auch ein großes finanzielles Risiko für Hausbesitzer darstellen.
Was müssen Betroffene künftig beachten?
Seit 2018 ist in den potenziellen Überschwemmungsgebieten (HQ 100), die statistisch einmal in hundert Jahren überflutet werden, der Bau von neuen Ölheizungen verboten. Bestehende Anlagen müssen bis zum 05.01.2023 hochwassersicher nachgerüstet werden. Wird in der Zwischenzeit die Heizölanlage wesentlich verändert, muss unmittelbar die Hochwassersicherheit gewährleistet werden. Wer sich in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten (HQ Extrem) befindet, also in Gebieten, die noch seltener von Hochwassern betroffen sind, muss seine Anlage bis zum Jahr 2033 nachrüsten. Betroffene können sich auf die vom Land veröffentlichte Hochwassergefahrenkarte (Suchbegriff: Hochwassergefahrenkarte) informieren, ob sich ihr Heizöltank in einem Überschwemmungs- oder Risikogebiet befindet.
Maßgeblich für die Beurteilung der Hochwassersicherheit der Tankanlage ist der maximal mögliche Hochwasserstand auf dem Grundstück bzw. am Gebäude.
Dabei gibt es verschiedene Optionen
- Aufstellung des Tanks oberhalb des maximal möglichen Hochwasserstandes
- Bauliche Maßnahmen, die das Wasser von der Tankanlage fernhalten, oder
- Einbau zugelassener Heizöltanks mit vorschriftsmäßiger Sicherung gegen Aufschwimmen
Grundsätzlich ist jeder Neu- oder wesentliche Umbau in überschwemmungsgefährdeten Gebieten beim Landratsamt (Abteilung Umwelt und Gewerbe) anzeigepflichtig. Bei der Nachrüstung handelt es sich um eine Betreiberpflicht, die bei Nichtbeachtung im Schadensfall schwerwiegende finanzielle Folgen haben kann. Denn bei Nichtbeachtung der Fristen und Vorgaben kann der Versicherungsschutz erlöschen.
Auch außerhalb von Überschwemmungs- und Hochwassergebieten kann jeder von Hochwasser – beispielsweise durch Starkregen – betroffen sein. Um Schäden zu verhindern, sollte man eine mögliche Betroffenheit vor dem Regen prüfen und sich entsprechend vorzubereiten. Einige Städte und Gemeinden haben bereits Starkregenkarten, auf denen gefährdete Gebiete ausgewiesen sind.
Fragen zur hochwassersicheren Nachrüstung können von zertifizierten Fachbetrieben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) oder bei zugelassenen Sachverständigenorganisationen nach der AwSV eingeholt werden.
Das Landratsamt Tübingen steht für Fragen über Tankanlagen und Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
Mail: umwelt.gewerbe@kreis-tuebingen.de
Tel.: 07071 207-4102
Heizöltanks und andere Tankanlagen für wassergefährdende Stoffe unterliegen je nach Größe, Bauart, Lage im Wasserschutzgebiet usw. gesetzlich vorgegebenen Prüfpflichten. Prüffristen, Mängelbeseitigungen und Stilllegungen müssen kontinuierlich überwacht werden.
Sofern eine Anlage neu errichtet oder wesentlich geändert – dazu zählt auch die Änderung der Gefährdungsstufe durch Einsatz anderer wassergefährdender Stoffe – werden soll, muss dies der für Sie zuständigen Wasserbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus angezeigt werden (siehe auch Datei „AwSV-Anzeigeformular BW Erläuterungen).
Formulare, Infomaterial, Download
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Informationsblatt zu Ölheizungen: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (PDF/2 MB)
- Merkblatt Prüfung allgemein (PDF/50 KB)
- AwSV-Anzeigeformular (PDF/555 KB)
Anzeige für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl in Baden-Württemberg nach § 40 AwSV - AwSV-Anzeigeformular BW Erläuterungen (PDF/65 KB)
- AwSV-Anzeigeformular BW A (PDF/613 KB)
- AwSV-Anzeigeformular BW B (PDF/483 KB)
- AwSV-Anzeigeformular BW J (PDF/586 KB)
- AwSV-Anzeigeformular BW W (PDF/539 KB)
- Hinweise zur Stilllegung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (PDF/97 KB)
Weitere Informationen
Kontakt
Abteilung Umwelt und Gewerbe, Sachgebiet Wasserwirtschaft, Abfallrecht und Bodenschutz
Allgemeine Kontaktmöglichkeit
Die Büros der Abteilung Umwelt und Gewerbe befinden sich in der Außenstelle Derendinger Straße 40.
Allgemeine Sprechzeiten
Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
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