Schuldnerberatung

Beratung und Unterstützung bei Schulden

Beschreibung

Die Schuldnerberatung Tübingen berät Einwohner:innen des Landkreises und der Stadt Tübingen. Die Mitarbeiter:innen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.
Die Schuldnerberatung ist eine berechtigte Beratungsstelle für Verbraucherinsolvenzen.
Jede:r kann in eine Situation geraten, in der ihr oder ihm die Schulden über den Kopf wachsen. Pfändungen, Arbeitsplatzverlust, Räumungsklagen, Briefe von Gläubigern können unbewältigbar erscheinen und zu Hilflosigkeit und Handlungsunfähigkeit führen.
Die Mitarbeitenden der Schuldnerberatung bieten Ihnen an, gemeinsam mit Ihnen Wege aus Ihrer Überschuldung zu erarbeiten.

Die Schuldnerberatung Tübingen ist eine gemeinsame Einrichtung des Landkreises Tübingen und des Vereins für Schuldnerberatung e. V.

Beratung

Telefonische Erstberatung

Bitte kontaktieren Sie die Beratungsstelle zu den Telefonzeiten Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 11:00 Uhr. Nach einer telefonischen Erstberatung können die weiteren Schritte und ein persönlicher Termin vereinbart werden.
Außerhalb der Telefonzeiten können Sie uns eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen; wir rufen Sie dann zurück. Sie können sich mit Ihrem Anliegen auch per Mail an uns wenden.

Schuldenberatung

Es kann Situationen geben, in denen Ihnen die Schuldenprobleme über den Kopf wachsen und Sie sich nicht mehr zu helfen wissen.

Wenn Sie ...

  • nach Abzug der festen Kosten nicht mehr genügend Geld für den Lebensunterhalt haben
  • nicht mehr wissen, wie Sie die nächste Miete bezahlen sollen
  • von Ihren Gläubigern gemahnt werden, aber nicht bezahlen können
  • Angst vor dem Gerichtsvollzieher oder vor Lohnpfändungen haben
  • einen Gesprächspartner und Unterstützung in Ihrer Situation suchen

... beraten wir Sie

  • wie Sie wieder einen Überblick über die finanzielle Situation erhalten können
  • wie Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können
  • wie Sie einen Haushaltsplan erstellen können
  • wie Sie einen angemessenen Tilgungsplan erarbeiten können
  • wie Sie Kontakt zu Ihren Gläubigern aufnehmen und Vereinbarungen treffen können

Die Schuldnerberatung Tübingen kann gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen für Ihre Schulden suchen oder Sie unterstützen, mit den Schulden zu leben, ohne in der gesamten Existenz bedroht zu sein.

Sie selbst müssen bereit sein ...

  • Ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen
  • keine neuen Schuldverpflichtungen einzugehen
  • aktiv zu werden
  • Vereinbarungen einzuhalten

Weitere Angebote

  • Informationsabende zum Insolvenzrecht
  • Fachberatung für Kolleg:innen anderer Sozialer Dienste
  • Multiplikatorenschulungen für Kolleg:innen anderer Sozialer Dienste
  • Prävention

Die Schuldnerberatung Tübingen informiert

  • Lohnpfändung
  • Anhebung der Pfändungsfreigrenze bei Beratungshilfe
  • Pfändung, Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Lohnabtretung, Kontenpfändung auf dem Giro- oder Sparkonto
  • Prozesskostenhilfe

Umfassende Informationen finden Sie auch auf dem Infoportal beim Forum Schuldnerberatung e. V. (siehe Abschnitt Weitere Informationen)

Beratungshilfe

Das Beratungshilfegesetz stellt sicher, dass auch Bürger mit geringem Einkommen sich in rechtlichen Dingen fachkundigen anwaltlichen Rat einholen können. Die Beratungshilfe umfasst auch die außergerichtliche Vertretung des Ratsuchenden.

Ein Anspruch auf Beratungshilfe ist dann gegeben, wenn

  • einzusetzendes Einkommen fehlt
  • keine andere zumutbare Hilfemöglichkeit besteht (z.B. Rechtsschutzversicherung)
  • die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig ist.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten:

  • des Zivilrechts (z. B. Miete, Scheidung, Unterhalt, Erbstreitigkeiten)
  • des Verwaltungsrechts (z. B. Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG, Bausachen)
  • des Sozialrechts (z. B. Fragen der Arbeitslosenversicherung)
  • des Verfassungsrechts (z. B. Grundrechtsverletzungen)
  • des Arbeitsrechts (z. B. bei Kündigungen)

Beratungshilfe wird nicht gewährt bei strafbaren Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten. Hier kann man sich zwar im Rahmen der Beratungshilfe beraten lassen, erhält aber keine außergerichtliche anwaltliche Vertretung.

Beratungshilfe kann mündlich oder schriftlich (mit Hilfe eines amtlichen Vordrucks) beim Amtsgericht beantragt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt und kann der Rechtspfleger dem Anliegen nicht selbst durch sofortige kostenlose Auskunft entsprechen, stellt er einen Berechtigungsschein für einen Rechtsanwalt aus.

Die Beratungshilfe kann auch bei einem Rechtsanwalt beantragt werden, der die Beratungshilfe dann nachträglich bei Gericht beantragt. Für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts muss eine Schutzgebühr von 10 € bezahlt werden, die im Einzelfall auch erlassen werden kann.

Sowohl beim Amtsgericht also auch beim Rechtsanwalt sind folgende Unterlagen mitzubringen: Lohnbescheinigung (auch der Personen, denen Unterhalt gewährt wird), Nachweise über Unterhaltszahlungen, Vermögen, Mietkosten und evtl. zu berücksichtigender Belastungen (z.B. wegen Körperbehinderung, Fahrtkosten, Ratenzahlungen, Versicherungen).

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe (§§ 114–127 a ZPO): Die Prozesskostenhilfe stellt sicher, dass niemand aus finanzieller Not heraus auf eine gerichtliche Geltendmachung seiner Rechte verzichten muss.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe ist dann gegeben, wenn

  • der Antragsteller die notwendigen Kosten für das Gerichtsverfahren nicht oder nur teilweise aufbringen kann (ggf. sind monatliche Ratenbeträge auf Gerichts- und Anwaltskosten zu leisten)
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung "hinreichende Aussicht auf Erfolg" bietet
  • das Prozessverhalten nicht mutwillig ist

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss beim Prozessgericht gestellt werden, in dem der Streit unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist (Prüfung der Erfolgsaussichten). Dem Antrag beizufügen sind eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie entsprechender Belege. Bei Gericht gibt es entsprechende amtliche Vordrucke.

Geht der Prozess verloren, müssen zwar nicht die eigenen jedoch die gegnerischen Anwaltskosten übernommen werden. Lässt sich der Antragsteller bereits bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe anwaltlich vertreten, lehnt aber das Gericht die Prozesskostenhilfe ab, muss dem Rechtsanwalt die Hälfte der ihm sonst gesetzlich zustehenden Gebühren bezahlt werden.

Bei strafbaren Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten wird keine Prozesskostenhilfe gewährt.

Fristen

Es ist nie zu spät, sich einer schwierigen Situation zu stellen und die Unterstützung und Beratung in Anspruch zu nehmen.

Kosten

Die Beratung ist kostenfrei.

Datenschutz

Es besteht Schweigepflicht gegenüber Außenstehenden.

Weitere Informationen

Kontakt

Beratungsstelle

Schuldnerberatung Tübingen
Verein für Schuldnerberatung e. V.
Gebäude Villa Metz
Hechinger Straße 13
72072 Tübingen

Telefonische Sprechzeiten

Mo., Mi. und Fr. 9:00–11:00 Uhr

Die Schuldnerberatung Tübingen ist eine gemeinsame Einrichtung des Landkreises Tübingen und des Vereins für Schuldnerberatung e. V.

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales

Kontaktübersicht

Übergeordnete Stelle