Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG)

Beschreibung

Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) – Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d.h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen.

Gefördert werden Teilzeit- und Vollzeitmaßnahmen für Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss vorbereiten und über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen. Die Förderung wird altersunabhängig geleistet.

Der Maßnahmenbeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Er besteht aus einem Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und einem Beitrag zu den Kosten des Prüfungsstücks.

Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden. Dieser wird einkommens- und vermögensabhängig geleistet, er besteht aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente.

Die offizielle Website stellt weitergehende Informationen und Hilfestellungen zu der Förderung bereit:

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG liegt beim jeweiligen Amt für Ausbildungsförderung am Hauptwohnsitz.

Antrag

Onlinedienst

Der Antrag auf AFBG kann digital gestellt werden. Nutzen Sie hierzu die folgende Website:

Formulare

Die aktuellen Formulare und Formblätter für die Beantragung der Leistung in Papierform finden Sie auf www.aufstiegs-bafoeg.de unter der Rubrik: Ihr Weg zur Förderung – Antragsformulare.

Weitere Informationen

Schülerinnen und Schüler können für Ausbildungen an allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Leistungen nach dem BAföG beantragen:

Kontakt

Aus personellen Gründen ist das Amt für Ausbildungsförderung vorübergehend nur eingeschränkt erreichbar. Eine persönliche oder telefonische Vorsprache ist nur montags und mittwochs von 8 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 16 Uhr möglich.
Über das Funktionspostfach ausbildungsfoerderung@kreis-tuebingen.de können jederzeit Fragen gestellt oder Nachweise eingereicht werden. Anträge in Papierform können während der allgemeinen Sprechzeiten der Abteilung (Montag bis Freitag 8–12 Uhr und zusätzlich Donnerstag 14–16 Uhr) im Sekretariat (Raum A2 19) abgegeben werden.
Fragen zu Anträgen auf Studierenden-BAföG richten Sie bitte grundsätzlich an die zuständigen BAföG-Stellen bei den Studierendenwerken.

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Ausbildungsförderung
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Kontaktübersicht

Übergeordnete Stelle