Fliegende Bauten - Aufstellort anzeigen
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Bevor Fliegende Bauten erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden dürfen, muss i.d.R. durch die zuständige Behörde eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden.
Hinweis: Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Auch der Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Inhabers der Ausführungsgenehmigung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte muss der Behörde angezeigt werden. Alle Änderungen werden von der zuständigen Behörde in das Prüfbuch eingetragen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber*in der Ausführungsgenehmigung für eine oder mehrere Fliegende Bauten und wollen deren Aufstellort der zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
Sie können den Aufstellort schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal anzeigen.
Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
Fristen
so bald wie möglich
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Prüfbuchs inkl. Ausführungsgenehmigung
- ggf. Lageplan
- ggf. Bestuhlungsplan
- ggf. Flucht- und Rettungswegeplan
Kosten
59€/Std.
Hinweise
Beachten Sie, das die Baurechtsbehörde die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen kann (§69 Abs. 6 S. 2 LBO). In diesem Fall wird sich die Baurechtsbehörde bei Ihnen melden und einen Termin für die Gebrauchsabnahme vereinbaren.
Freigabevermerk
17.08.2023 Landratsamt Tübingen