Erhalt von Streuobstwiesen

Naturschutzgesetzgebung schützt Streuobstwiesen als Lebensraum

Was Streuobstwiesenbesitzer und -bewirtschafter beachten müssen

Geändertes Naturschutzgesetz soll Streuobstwiesen besser schützen

Um unter anderem den Erhalt von Streuobstwiesen sicherzustellen, wurde am 22. Juli 2020 das baden-württembergische Naturschutzgesetz geändert. Damit sollen Streuobstwiesen als Lebensraum besser geschützt werden. Baden-Württemberg zählt als bedeutendste Streuobstregion Europas. Die landwirtschaftlichen Nutzwiesen gehören mit ihren mehr als 5.000 Tier- und Pflanzenarten zu den artenreichsten Kulturlandschaften. Auch der Landkreis Tübingen setzt sich als Teil des Schwäbischen Streuobstparadieses seit vielen Jahren unter dem Motto „Schützen durch Nützen“ für den Erhalt und die Weiterentwicklung von Streuobstwiesen ein.

Ast eines Apfelbaums mit reichem Behang von Äpfeln

Was müssen Streuobstwiesenbesitzer seit der Gesetzesänderung beachten?

Streuobstbestände dürfen nicht ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) im Landratsamt Tübingen in dichter stehende Obstanlagen umgewandelt oder beseitigt werden. Obstbestände aus überwiegend hochstämmigen Bäumen in traditionell weiten Abständen zueinander sind ab einer zusammenhängenden Mindestfläche von 1.500 m² vor Verschlechterung und Umwandlung geschützt: Einzelbäume können entnommen werden, wenn die Fläche zeitnah durch neu gepflanzte Jungbäume ersetzt wird. Die Stammhöhe muss dabei mindestens 1,40 m und der Abstand zwischen den Bäumen vorzugsweise 12 Meter betragen. Darüber hinaus sind alte Bäume mit Höhlen stets zu erhalten.

Auch ökologisch wertvolle alte Bäume mit Höhlen sind unbedingt zu erhalten. Das Landratsamt bittet darum, sie zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten so lange wie möglich stehen zu lassen – das betrifft auch abgegangene Bäume, die ggf. als abgestorbener Stamm für diese Arten Schutz bieten. So kann auch Totholz noch lange eine wichtige ökologische Funktion erfüllen. Bäume dürfen grundsätzlich nur in den Monaten Oktober bis Februar gefällt werden. Beim Verlust von Baumhöhlen ist dringend für Ersatz in Form von künstlichen Quartieren für Vögel und Fledermäuse zu sorgen. Mit diesen Vorgaben und Strukturen kann die einzigartige Funktion der Streuobstwiese für den Artenschutz erhalten bleiben.

Wiese mit Streuobstbäumen, vor einem der Bäume steht eine Holzbank
Teil eines abgegangenen Streuobstbaums in einer Sommerwiese, das Holz ist durchsetzt von kleinen von Tieren zeugendenLöchern

Allerdings können Erhalt und Bewirtschaftung der Streuobstwiesen die Eigentümer und Bewirtschafter vor große Herausforderungen stellen. Fehlende Zeit, nicht vorhandene Geräte oder körperliche Einschränkungen können Gründe sein, warum beispielsweise die Mahd nicht regelmäßig durchgeführt werden kann. Hier bietet beispielsweise der Verein VIELFALT e.V. im Landkreis Tübingen Beratung für die Pflege von Obstbäumen und Wiesen an, unterstützt bei der Beantragung von Fördermitteln sowie bei der Vermittlung der Flächen an Landwirte oder Vereine.

Infos und Kontakt:

Bei nicht genehmigten Umwandlungen von Streuobstwiesen definiert die Untere Naturschutzbehörde Vorgaben zur Wiederherstellung oder zum Ausgleich. Verstöße können zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld nach § 69 Abs.1 Nr.6 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundes-Naturschutzgesetz, BNatSchG) führen. Ein Antrag auf Umwandlung einer Streuobstwiese kann formlos per Email bei der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Tübingen eingereicht werden unter
Mail: naturschutz@kreis-tuebingen.de

Gegebenenfalls können im Einzelfall Gebühren anfallen.

Bei nicht genehmigten Umwandlungen von Streuobstwiesen definiert die Untere Naturschutzbehörde Vorgaben zur Wiederherstellung oder zum Ausgleich. Verstöße können zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld nach § 69 Abs.1 Nr.6 BNatSchG führen.

Die Untere Naturschutzbehörde und auch die Untere Landwirtschaftsbehörde (Obst- und Gartenbauberatung) stehen für Fragen und Beratung gerne unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:

Untere Naturschutzbehörde, Abteilung Recht und Naturschutz:
Mail: naturschutz@kreis-tuebingen.de
Tel.: 07071 207-4025

Obst- und Gartenbauberatung, Abteilung Landwirtschaft:
Mail: landwirtschaft@kreis-tuebingen.de
Tel.: 07071 207-4004

Weitere Informationen

  • "Blühender Kreis Tübingen"
    Auch wer keine Streuobstwiese besitzt oder bewirtschaftet, kann zum Erhalt unserer Ökosysteme als Lebensgrundlage beitragen, zum Beispiel mit dem Bepflanzen von Balkonkästen, der Anbringung von Vogelnistkästen und vielem mehr. Informationen hierzu und Anregungen bietet die Aktions- und Mitmachkampagne des Landratsamts „Blühender Kreis Tübingen“.