Ökokonto und Kompensationsverzeichnis
Ökokonto (im Naturschutzrecht)
"Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen [...]" (§ 16 Abs. 1 BNatSchG).
Vorgezogene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ökokonto-Maßnahmen) sind nach dieser Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuerkennen. Mit der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) werden das Verfahren der Anerkennung von Ökokonto-Maßnahmen, das Bewertungsverfahren sowie die Handelbarkeit vorzeitiger Aufwertungen von Natur und Landschaft für das Land Baden-Württemberg einheitlich geregelt.
Kompensationsverzeichnis
Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) des Landesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, die seit 2011 in Kraft ist, beruht auf § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz. Diese Regelung sieht vor, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem öffentlich einsehbaren Kompensationsverzeichnis zu erfassen sind.
Öffentlicher Zugang zum Kompensationsverzeichnis
Übersichten über genehmigte und umgesetzte Ökokontomaßnahmen oder Maßnahmen der Eingriffskompensation im Landkreis Tübingen:
Weitere Informationen
- Ökokonto und Kompensationsverzeichnis
Vordrucke und Informationen (Wissensplattform Umwelt, Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg LUBW)
Kontakt
Abteilung Recht und Naturschutz: Sachgebiet Naturschutz
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N. N.