Vorkaufsrecht für Waldgrundstücke (§ 25 LWaldG "Negativattest")
Den Gemeinden und dem Land Baden-Württemberg steht ein Vorkaufsrecht für Waldgrundstücke nach § 25 LWaldG-BW zu. Die Mitteilung ist an die zuständige Untere Forstbehörde zu richten. Diese nimmt eine Abstimmung mit der Gemeinde und dem Land vor. Bei keiner Ausübung wird ein sogenanntes Negativattest oder Negativzeugnis ausgestellt und der Kaufvertrag kann abgewickelt werden. Zu beachten ist: Es gilt eine 2-monatige Frist ab Zugang bzw. Kenntnis der Unteren Forstbehörde. D.h. das Vertragsdatum ist für die Ziehung des Vorkaufsrechts nicht ausschlaggebend.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Es liegt ein notarieller Kaufvertrag über ein (Teil-) Waldgrundstück vor. Das Grundstück liegt im Landkreis Tübingen.
Verfahrensablauf
Mitteilung an die Untere Forstbehörde Die Untere Forstbehörde prüft, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Bei keiner Ausübung wird ein Negativzeugnis an den zuständigen Notar oder den Käufer übersendet.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
Kaufvertrag in beglaubigter Abschrift
Kosten
Für die Tätigkeit wird eine Verwaltungsgebühr gem. der Gebührenverordnung des Landratsamtes Tübingen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von zwei Monaten ab Zugang bei der Unteren Forstbehörde.
Hinweise
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Freigabevermerk
Landkreis Tübingen, 09.12.2024