Leistungen

Vorkaufsrecht für Waldgrundstücke (§ 25 LWaldG "Negativattest")

Den Gemeinden und dem Land Baden-Württemberg steht ein Vorkaufsrecht für Waldgrundstücke nach § 25 LWaldG-BW zu. Die Mitteilung ist an die zuständige Untere Forstbehörde zu richten. Diese nimmt eine Abstimmung mit der Gemeinde und dem Land vor. Bei keiner Ausübung wird ein sogenanntes Negativattest oder Negativzeugnis ausgestellt und der Kaufvertrag kann abgewickelt werden. Zu beachten ist: Es gilt eine 2-monatige Frist ab Zugang bzw. Kenntnis der Unteren Forstbehörde. D.h. das Vertragsdatum ist für die Ziehung des Vorkaufsrechts nicht ausschlaggebend.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Es liegt ein notarieller Kaufvertrag über ein (Teil-) Waldgrundstück vor. Das Grundstück liegt im Landkreis Tübingen.

Verfahrensablauf

Mitteilung an die Untere Forstbehörde Die Untere Forstbehörde prüft, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Bei keiner Ausübung wird ein Negativzeugnis an den zuständigen Notar oder den Käufer übersendet.

Fristen

-

Erforderliche Unterlagen

Kaufvertrag in beglaubigter Abschrift

Kosten

Für die Tätigkeit wird eine Verwaltungsgebühr gem. der Gebührenverordnung des Landratsamtes Tübingen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von zwei Monaten ab Zugang bei der Unteren Forstbehörde.

Hinweise

-

Freigabevermerk

Landkreis Tübingen, 09.12.2024