Leistungen

Organisierte Veranstaltungen im Wald beantragen

Um den Naturhaushalt zu schützen und Ausgleich zwischen den Interessen von Waldbesitzenden und Waldbesuchergruppen herzustellen, müssen Veranstaltungen im Wald genehmigt werden.

Im Landkreis Tübingen liegt diese Aufgabe in der Zuständigkeit der Abteilung Forst des Landratsamtes.

 

Wann gilt eine Veranstaltung im Wald als organisiert?

Wenn mindestens eins der nachfolgend genannten Kriterien zutrifft:

  • es besteht eine gewerbliche bzw. kommerzielle Absicht,
  • es handelt sich um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis und die Teilnehmerzahl übersteigt eine überschaubare Größe,
  • die Forstbetriebe könnten in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden,
  • andere Erholungssuchende (Waldbesucher) könnten beeinträchtigt werden,
  • das Ökosystem bzw. der Lebensraum Wald könnte beeinträchtigt werden (z.B. Störungen von Wildtieren, Schädigung von Biotopen),
  • die Veranstaltung wird öffentlich beworben,
  • die Veranstaltung dient dem Sammeln von Walderzeugnissen (z.B. Pilzen).

Beeinträchtigungen können durch die Art der Veranstaltung oder durch die Teilnehmerzahl bedingt sein.

In aller Regel sind Veranstaltungen wie z.B. Volkswandertage, Laufveranstaltungen, Mountainbike-Rennen, Nachtwanderungen oder Feste im Wald genehmigungspflichtig.

 

Wann ist eine Veranstaltung im Wald genehmigungsfrei?

Unter der Voraussetzung, dass keine der oben aufgeführten Beeinträchtigungen für den Wald gegeben ist, gilt im Wald zum Zweck der Erholung ein freies Betretensrecht. Beispielsweise wenn Sie folgendes vorhaben:

  • rein privat organisierte Ausflüge in der Familie oder auch in der Gruppe,
  • private Lauf-, Fahrradgruppen oder ähnliches,
  • Ausflüge oder Wanderungen von Schulklassen, Kindergärten, Vereinen usw.,
  • waldpädagogische Führungen in Kleingruppen oder ähnlich konzipierte Veranstaltungen.

 

Einverständnis der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers

Eine organisierte Veranstaltung im Wald bedarf neben der Genehmigung der Forstbehörde immer auch der privatrechtlichen Erlaubnis / Gestattung der betroffenen Waldbesitzer.

Um den Naturhaushalt zu schützen und Ausgleich zwischen den Interessen von Waldbesitzenden und Waldbesuchergruppen herzustellen, müssen Veranstaltungen im Wald genehmigt werden.

Im Landkreis Tübingen liegt diese Aufgabe in der Zuständigkeit der Abteilung Forst des Landratsamtes.

 

Wann gilt eine Veranstaltung im Wald als organisiert?

Wenn mindestens eins der nachfolgend genannten Kriterien zutrifft:

  • es besteht eine gewerbliche bzw. kommerzielle Absicht,
  • es handelt sich um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis und die Teilnehmerzahl übersteigt eine überschaubare Größe,
  • die Forstbetriebe könnten in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden,
  • andere Erholungssuchende (Waldbesucher) könnten beeinträchtigt werden,
  • das Ökosystem bzw. der Lebensraum Wald könnte beeinträchtigt werden (z.B. Störungen von Wildtieren, Schädigung von Biotopen),
  • die Veranstaltung wird öffentlich beworben,
  • die Veranstaltung dient dem Sammeln von Walderzeugnissen (z.B. Pilzen).

Beeinträchtigungen können durch die Art der Veranstaltung oder durch die Teilnehmerzahl bedingt sein.

In aller Regel sind Veranstaltungen wie z.B. Volkswandertage, Laufveranstaltungen, Mountainbike-Rennen, Nachtwanderungen oder Feste im Wald genehmigungspflichtig.

 

Wann ist eine Veranstaltung im Wald genehmigungsfrei?

Unter der Voraussetzung, dass keine der oben aufgeführten Beeinträchtigungen für den Wald gegeben ist, gilt im Wald zum Zweck der Erholung ein freies Betretensrecht. Beispielsweise wenn Sie folgendes vorhaben:

  • rein privat organisierte Ausflüge in der Familie oder auch in der Gruppe,
  • private Lauf-, Fahrradgruppen oder ähnliches,
  • Ausflüge oder Wanderungen von Schulklassen, Kindergärten, Vereinen usw.,
  • waldpädagogische Führungen in Kleingruppen oder ähnlich konzipierte Veranstaltungen.

 

Einverständnis der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers

Eine organisierte Veranstaltung im Wald bedarf neben der Genehmigung der Forstbehörde immer auch der privatrechtlichen Erlaubnis / Gestattung der betroffenen Waldbesitzer.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Welche Angaben müssen beim Prüf- bzw. Genehmigungsantrag gemacht werden?

  • Art der Veranstaltung,
  • Datum und Uhrzeit,
  • geplanter Veranstaltungsort bzw. Streckenverlauf anhand einer aussagekräftigen Karte, Maßstab i.d.R. 1:5000, ggf. mit Aufenthaltsorten (bspw. Versorgungsstände),
  • Teilnehmerzahl,
  • Art der Markierungen und Streckensperrungen soweit notwendig,
  • Startgeld je Teilnehmer,
  • Werden Waldwege mit dem PKW befahren.

Verfahrensablauf

Die Forstbehörde bearbeitet Ihren Antrag gemeinsam mit anderen von der Veranstaltung betroffenen Stellen. Sie stellt Ihnen als antragstellende Person den Bescheid, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen zu.

 

Gestattung Ihrer Veranstaltung durch den Waldbesitzer

Die kommunalen öffentlichen Waldbesitzer (Städte und Gemeinden) werden i.d.R. auch bezüglich der Gestattung (privatrechtliche Erlaubnis ihrer Veranstaltung) von der Abt. Forst des Landratsamtes vertreten. Die Nutzung der Waldwege/Waldflächen eines Waldbesitzers wird auf der Grundlage eines Vertrages gestattet, der Ihnen zusammen mit der Genehmigung übersandt wird. Den unterschriebenen Vertrag senden Sie an die Abt. Forst zurück. Die Veranstaltung darf nicht durchgeführt werden, solange kein von beiden Seiten unterschriebener Vertrag vorliegt.

 

Das Land Baden-Württemberg (Staatswald) und private Waldbesitzer vertreten sich eigenständig. Sofern dies gewünscht wird, können wir die Antragsunterlagen zur Beantragung der Gestattung für den Staatswald an die zuständigen Kollegen von ForstBW AöR weitergeben. In diesem Fall vermerken Sie dies bitte an der entsprechenden Stelle auf dem Antrag.

Fristen

Ihr Antrag muss spätestens 6 Wochen vor dem Termin der geplanten Veranstaltung vollständig vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Ein vollständiger Antrag. Dazu gehört eine aussagekräftige Karte (siehe Reiter Voraussetzungen).

Kosten

Eine Gebühr für den behördlichen Bescheid wird auf Grundlage des Landesgebührengesetzes festgesetzt. Die Höhe hängt vom entstandenen Verwaltungsaufwand ab. Je besser daher ein Antrag vorbereitet ist, desto geringer wird die Gebühr sein.
Der Waldbesitzer kann für seine Gestattung ein Entgelt verlangen. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn eine Fahrerlaubnis benötigt wird. Auskünfte erhalten Sie bei der Forstbehörde bzw. vom jeweiligen Waldbesitzer.

Hinweise

Hinweise für Veranstalter

  • Der geplanter Veranstaltungsort bzw. Streckenverlauf, ggf. mit Aufenthaltsstationen, sind auf einer aussagekräftigen Karte darzustellen, Maßstab i.d.R. 1:5000.
  • Sofern Sie Einrichtungen planen, bei denen Inventar im Wald benötigt wird, wie Versorgungsstationen, planen Sie diese für die Sicherheit Ihrer Veranstaltung möglichst an verkehrssicheren Plätzen, wie Grill- und Vesperplätze, Kinderspielplätze, Schutzhütten, Waldparkplätze. Andernfalls kann die Sicherung der Örtlichkeiten zu Mehrkosten führen.
  • Planen Sie mit Rücksicht auf den Naturhaushalt. Kritisch gesehen werden insbesondere Veranstaltung in der Nacht, sowie der Umgang mit Feuer.
  • Nutzen Sie der Einfachheit halber den öffentlichen Wald. Privater Wald ist in der Regel sehr kleinstrukturiert, sodass Sie kaum das Einverständnis aller Waldbesitzenden bekommen werden

(Karten finden Sie z.B. im GeoportalBW, auf ‚Karten‘ unter ‚Landwirtschaft & Forsten‘, ‚WMS Waldeigentumsarten LFV‘ anklicken).

  • Sich innerhalb eines Jahres wiederholende Veranstaltungen müssen nicht einzeln beantragt werden, sondern können in einem Verfahren bearbeitet werden. Sinnvoll ist dies z. B. bei Jahresprogrammen.
  • Veranstaltern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.

Vertiefende Informationen

Die Forstrechtliche Genehmigung erstreckt sich auf im Wald liegende Wege und Waldflächen. Gegebenenfalls werden weitere Erlaubnisse erforderlich, zum Beispiel nach Gaststätten oder Straßenrecht. Diese sind vom Antragsteller gesondert einzuholen.

Rechtsgrundlage

  • 37 Absatz 2 Landeswaldgesetz

Freigabevermerk

19.09.2023 Landratsamt Tübingen