Unterbringung
Unterbringungsverwaltung, Unterkunftsangebote, Aufnahme, Belegungs- und Gebäudemanagement
Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten
Bitte nehmen Sie zur Terminvereinbarung Kontakt über Mail und Telefon auf.
Die Untere Aufnahmebehörde (UAB) ist zuständig für die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten im Landkreis Tübingen. Die Unterbringung von Geflüchteten ist für Baden-Württemberg im Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) geregelt.
Beschreibung
Verteilverfahren
Geflüchtete, die in Deutschland ankommen, müssen sich zunächst in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) melden. Betreiber der LEAs sind die Regierungspräsidien. In Baden-Württemberg ist erste Station das Ankunftszentrum in Heidelberg. Dort werden die Geflüchteten registriert und medizinisch untersucht und sie stellen in der Regel auch ihren Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Im Anschluss erfolgt die Verlegung in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung. Die Aufenthaltsdauer dort beträgt für Familien mit Kindern maximal 6 Monate, für alle anderen Personen im Normalfall maximal 18 Monate. Anschließend werden die Geflüchteten auf die Landkreise in Baden-Württemberg verteilt. Die Verteilung auf die Bundesländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, der sich aus dem Steueraufkommen (2/3) und der Bevölkerungszahl (1/3) zusammensetzt. Baden-Württemberg muss ca. 13 % der Geflüchteten aufnehmen. Die Verteilung auf die Landkreise erfolgt nach Bevölkerungszahl. Die Aufnahmequote des Landkreises Tübingen beträgt ca. 1 % der Geflüchteten, die Baden-Württemberg aufnehmen muss. Hierbei wird berücksichtigt, dass im Gebiet des Landkreises eine Erstaufnahmeeinrichtung angesiedelt ist.
Für unbegleitete minderjährige Geflüchtete gelten besondere Regeln.
Vorläufige Unterbringung im Landkreis Tübingen
Von den LEAs werden die Geflüchteten in die Stadt- und Landkreise verteilt. Dabei werden in der Regel familiäre Bindungen berücksichtigt, soweit diese bestehen. Der Landkreis ist Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte im Kreis Tübingen und bringt die neu angekommenen Geflüchteten nach ihrer Ankunft in Gemeinschaftsunterkünften und in Wohnungen unter. Diese Unterbringungsart nennt sich vorläufige Unterbringung (VU). Es besteht kein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Alle Unterkünfte gelten im Sinne des Gesetzes als eine einheitliche Einrichtung. Die Dauer der Unterbringung beim Landkreis beträgt maximal 24 Monate und endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.
Nach dem seit dem 01.01.2014 geltenden Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sollen jedem Geflüchteten in der vorläufigen Unterbringung durchschnittlich 7 qm Wohn- und Schlaffläche zur Verfügung stehen. Hinzu kommen gemeinschaftlich genutzte Flächen. Es kann hierbei vorkommen, dass sich 2-3 alleinstehende Personen ein Zimmer teilen müssen.
Die Unterkünfte der vorläufigen Unterbringung werden vom Landkreis betrieben, der u.a. dafür sorgt, dass Strom, Wasser, Satelliten-Fernsehanschluss, Heizung und die sanitären Anlagen funktionieren. Jede Unterkunft verfügt darüber hinaus über einen Notruf.
Die Zimmer haben eine Grundausstattung mit Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Kühlschrank. In der Küche sind Spüle, Backofen und Herd zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhanden. Das Mobiliar und die Elektrogeräte sind Eigentum des LRA. Jede*r Bewohner*in erhält zudem eine Grundausstattung an Hausrat (Tasse, Teller, Topf, Besteck), die in sein/ihr persönliches Eigentum übergehen. Bei Verlust oder Beschädigung gibt es vom LRA keinen Ersatz. Außerdem sind Waschmaschine und Trockner vorhanden. Die Trocknung von Wäsche in den Zimmern ist nicht gestattet (Schimmelbildung). Utensilien zur Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Flächen (Küche, Flure, Sanitäranlagen) werden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Die Briefkästen werden beschriftet und die wichtigsten Telefonnummern zur Verfügung gestellt. Vom LRA wird ebenfalls darauf geachtet, dass die Sicherheits- und Brandschutzanforderungen erfüllt sind. Jeder Bewohner erhält bei Einzug die Wohnheimordnung, in der die geltenden Regeln aufgeführt sind. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, eigenes Mobiliar in die Wohnheime mitzubringen. Wenn eigenes Mobiliar vorhanden ist, muss dieses beim Umzug mitgenommen werden. Die Bewohner haften für selbst verursachte oder selbst verschuldete Schäden in den Unterkünften.
Ansprechpartner für die Wohnverhältnisse vor Ort ist der zuständige Hausmeister. Er erklärt die wichtigsten Regeln und steht für Fragen der Bewohner zur Verfügung (persönlich und telefonisch). Er weist die Bewohner u.a. in das Mülltrennsystem ein. Die Bewohner sind angehalten, Müll zu trennen.
Darüber hinaus gibt es im LRA zentrale Ansprechpartner. Die Hausmeister verweisen die Bewohner im Bedarfsfall an den richtigen Ansprechpartner.
Die Neuankömmlinge werden in den ersten Tagen ebenfalls vom/von der zuständigen Integrationsmanager:in begrüßt, der/die Ansprechpartner:in für alle Fragen außerhalb der Wohnsituation ist.
Die Geflüchteten sind verpflichtet, während der Dauer ihres Asylverfahrens in der ihnen zugewiesenen Unterkunft der vorläufigen Unterbringung zu wohnen. Es ist ihnen nicht gestattet, während des Asylverfahrens eine eigene Wohnung anzumieten. Informationen zu Ausnahmefällen erteilt die Unterbringungsverwaltung.
Es kann vorkommen, dass Verlegungen innerhalb der vorläufigen Unterbringung notwendig werden. Die Geflüchteten werden dann von der Unterbringungsverwaltung hierüber informiert. In diesem Fall wird der Transport der persönlichen Dinge durch die Hausmeister des Landratsamtes übernommen.
Für die Unterbringung in den Unterkünften des Landkreises werden Gebühren fällig. Diese richten sich nach der Personenzahl und danach, ob der/die Geflüchtete abhängig ist von öffentlichen Leistungen oder über eigenes Einkommen verfügt (Gebührenerleichterung). Befreit von den Gebühren sind Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen.
Die vorläufige Unterbringung im Landkreis endet mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. mit der Anerkennung als Flüchtling, mit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages oder spätestens nach Ablauf von 2 Jahren.
Anschlussunterbringung
Wenn der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde oder über den Asylantrag nach 2 Jahren noch nicht entschieden wurde, wird der Geflüchtete einer Gemeinde für die Anschlussunterbringung zugeteilt. Dies gilt ebenfalls für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und innerhalb von 6 Wochen keine eigene Wohnung finden konnten.
Die Verteilung auf die Städte und Gemeinden erfolgt nach Einwohnerzahl. Die Zuweisung geschieht in Absprache mit den Gemeinden und den zuständigen Integrationsmanager:innen. Bei der Wahl der Gemeinde werden die persönliche Situation der Geflüchteten, aber auch organisatorische Gründe berücksichtigt.
Leider ist es nicht möglich, dass jede:r Geflüchtete in seinem/ihrem bisherigen Wohnort verbleiben kann, da die Zuweisungen in die Anschlussunterbringung gleichmäßig nach Einwohnerzahl in alle Kreisgemeinden erfolgen müssen. Daher kommt es auch zu Verlegungen von Geflüchteten in andere Kreisgemeinden. Die Geflüchteten werden hierbei eng von den Integrationsmanager:innen begleitet. Das Integrationsmanagement des Landratsamtes bleibt auch nach dem Umzug weiterhin für die Beratung der Geflüchteten zuständig. Ausnahme: Für die Geflüchteten in der Anschlussunterbringung der Stadt Tübingen ist die Fachabteilung Hilfen für Geflüchtete der Stadt Tübingen zuständig.
Die Geflüchteten werden von den Städten und Gemeinden nach den Vorschriften der Obdachlosenunterbringung untergebracht. Für die Unterbringung und die Ausstattung der dortigen Wohnungen sind die Städte/Gemeinden als Betreiber zuständig. Der Umzug in die Anschlussunterbringung wird nicht vom LRA durchgeführt und muss von den betroffenen Personen selbst organisiert werden. Die Betroffenen werden bei der Organisation vom Integrationsmanagement unterstützt.
Das Zimmer in der alten Unterkunft muss ordentlich und besenrein hinterlassen werden. Private Ausstattung ist mitzunehmen oder zu entsorgen. Schlüssel sind zurückzugeben. Die Bettwäsche, die Matratze und der vom LRA ausgehändigte Hausrat (Geschirr, Besteck, Töpfe) dürfen in die neue Unterkunft mitgenommen werden.
Privatwohnraum
Wenn ein:e Geflüchtete:r als Asylberechtigte:r anerkannt wird und/oder einen Aufenthaltstitel erhält, hat er/sie die Möglichkeit, sich selbst eine Wohnung im Landkreis zu suchen. Dies ist beschränkt durch die Wohnsitzauflage. Sofern die Wohnungssuche 6 Wochen lang erfolglos bleibt, erfolgt eine Zuweisung in die Anschlussunterbringung, da der Auszug aus der VU verpflichtend ist. Sofern der/die Geflüchtete Sozialleistungen erhält, muss mit dem Leistungsträger geklärt werden, ob die Miete im angemessenen Rahmen liegt und von dort übernommen wird.
Auch wenn ein:e Geflüchtete:r in Privatwohnraum wohnt, bleibt das Integrationsmanagement für die Beratung weiterhin zuständig.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Kontakt
Abteilung Ordnung und Baurecht: Sachgebiet Unterbringungsverwaltung