Privatmusikerziehung
Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 a) und Nr. 21 a) bb) UStG
Beschreibung
Wer kann eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen?
- Amateurtheater sowie Orchester, Chöre und als Einzelkünstler auftretende Solistinnen oder Solisten und Dirigentinnen oder Dirigenten der Amateurmusik (nach § 4 Nr. 20 a) UStG)
- Nicht professionelle Bühnenregisseurinnen oder Bühnenregisseure und Bühnenchoreographinnen oder Bühnenchoreographen (nach § 4 Nr. 20 a) UStG
- Musikschulen und Privatmusikerzieher (nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG)
können einen Antrag auf die Befreiung von der Umsatzsteuer stellen.
Welche Behörde ist für Sie zuständig?
Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung sind die unteren Verwaltungsbehörden. Dies bedeutet, dass das Landratsamt und die großen Kreisstädte für die Ausstellung in ihrem Bereich zuständig sind.Wenn Sie in Tübingen, Rottenburg oder Mössingen (einschließlich Ofterdingen und Bodelshausen) wohnen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung. Für alle anderen Gemeinden (Ammerbuch, Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Hirrlingen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Nehren, Neustetten und Starzach) ist das Landratsamt zuständig.
Antrag, erforderliche Unterlagen
Sie können einen formlosen Antrag stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Bei Musikschulen / Privatmusikerziehern
- Kurzbiografie
- Angaben zur künstlerischen Ausbildung
- Angaben darüber was (welche Instrumente) und wo (Lage und Ausstattung der Unterrichtsräume) unterrichtet wird
- Lehrprogramm/Lehrpläne
Bei Orchestern, Chören und Theatern
- Nachweis, dass ausreichend künstlerische und technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen/Konzerten notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist.
- Aktueller Spielplan
- Auflistung vergangener Auftritte
Der Antrag ist zu senden an das Landratsamt Tübingen, Abteilung Ordnung, Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen. Für die Ausstellung einer Bescheinigung wird beim Landratsamt eine Gebühr i. H. v. 31 € erhoben. Die Gebühren bei den Städten erfragen Sie bitte direkt dort. Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie erreichbar. Rufen Sie uns doch einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail.
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