Namensänderung

Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz

Beschreibung

In Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort werden zahlreiche Namenserklärungs- und Namensbestimmungsmöglichkeiten (z.B. Namensänderung infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft) genannt.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach diesen Vorschriften nicht Rechnung getragen werden, besteht im Ausnahmefall die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung.

Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.

Zuständige Stelle

Namensänderungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde. Untere Verwaltungsbehörde ist je nach Wohnort die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Wohnen Sie in einer der Großen Kreisstädte Tübingen, Rottenburg oder Mössingen (incl. Bodelshausen und Ofterdingen, die mit Mössingen einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft angehören) ist die Stadtverwaltung für die Namensänderung zuständig, bei den übrigen Gemeinden im Landkreis das Landratsamt.

Voraussetzungen

  • Sie sind Deutscher oder Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling.
  • Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens.

Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname

  • anstößig oder lächerlich klingt,
  • wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht oder
  • eines Kindes angepasst werden soll an den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung wieder angenommen hat. Zusätzlich muss das Kindeswohl diese Änderung erfordern.

Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden. Sie kommt auch dann nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt (z.B. bei Namen mit fremdsprachigem Ursprung). Auch der Wunsch, eine Identifizierung etwa durch Gläubiger zu erschweren oder einen Namen vor dem Aussterben zu bewahren, rechtfertigt eine Namensänderung grundsätzlich nicht.

Verfahrensablauf

Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.

Eine Namensänderung muss bei der zuständigen Stelle (s.o.) schriftlich beantragt werden. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Im Antrag müssen die Gründe für die beantragte Namensänderung ausführlich dargelegt werden.

Nach der Antragstellung führt die zuständige Stelle die erforderlichen Ermittlungen durch. Bei Personen, die über 14 Jahre alt sind, werden verschiedene Stellen, z.B. die Polizei beteiligt. Es werden Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen eingeholt.

Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Namensänderung. Ist eine weitere Person beteiligt (z.B. der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst eine Bescheid über die Namensänderung, in dem darauf hingewiesen wird, dass Sie die Unanfechtbarkeit des Bescheids abwarten müssen. Die Namensänderung wird in solchen Fällen erst wirksam, wenn der andere Beteiligte sie akzeptiert oder die Widerspruchsbehörde bzw. die Gerichte sie endgültig bestätigt haben.

Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören

  • die Meldebehörde,
  • das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
  • das Standesamt, das das Eheregister führt (bei Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Eheleute),
  • die zuständige Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat (bei Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen).

Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen verschiedene Dokumente (z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) entsprechend geändert werden. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

Antrag, Formulare

Erforderliche Unterlagen

Die benötigten Unterlagen sind immer vom Einzelfall abhängig. Unabhängig davon wird auf das Merkblatt „Nachweise zum Antrag auf Namensänderung“ verwiesen:

Kosten

Wird dem Antrag entsprochen

  • bei Änderung eines Familiennamens: 72 Euro bis 1.080 Euro pro Person
  • bei Änderung eines Vornamens: 72 Euro bis 360 Euro

Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt kostet dies ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro.

Rechtsgrundlage

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Ordnung und Baurecht
Personenstandsrecht
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

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