Abbruch von Gebäuden

Beschreibung

Nach der Landesbauordnung (LBO) ist der Abbruch von Gebäuden verfahrensfrei bei:

  • Anlagen nach § 50 Abs. 1 LBO,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. 

Abbrucharbeiten müssen jedoch ebenso den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hierbei sind insbesondere abfallrechtliche Vorschriften zu beachten.

Hinweis zum Kenntnisgabeverfahren

Sofern der Abbruch von Anlagen und Einrichtungen nicht verfahrensfrei ist, muss ein Kenntnisgabeverfahren gemäß § 51 Abs. 3 Landesbauordung durchgeführt werden. 

Antrag

Abbruchplanung

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat eine Broschüre zur Abbruchplanung als Handlungshilfe für Bauherren herausgegeben:

Weitere Informationen

  • service-bw: Abbruch von Gebäuden, Verfahrensbeschreibung

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Ordnung und Baurecht
Baurecht
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-4044

Allgemeine Sprechzeiten

Sekretariat des Aufgabenbereichs Baurecht

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr

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