Biber
Artenschutz, Bibermanagement
Beschreibung
Der Biber gehört zu den streng geschützten Arten. Weder das Tier noch seine Aufenthaltsorte darf der Mensch stören.
Der Biber ist in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie der EU aufgelistet und somit nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG eine besonders und streng geschützte Art. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, dem Biber nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen, zu töten, erheblich zu stören oder seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Aus § 44 Abs. 2 BNatSchG ergibt sich ein Besitz- und Vermarktungsverbot von Bibern sowie von Köperteilen oder Sekreten des Bibers.
Bibermanagement
Fachliche Ansprechpartner vor Ort sind die ehrenamtlichen Biberberater der unteren Naturschutzbehörden (Naturschutzwarte mit besonderen Aufgaben).
Diese haben die Aufgabe – bei Bedarf in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt – Kommunen, Landwirte und sonstige Betroffene über vorbeugende und schadensminimierende Maßnahmen zu beraten sowie bei der Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Bibermanagements mitzuwirken.
Soweit Maßnahmen erforderlich sind, die möglicherweise zu Beeinträchtigungen eines Biberbaues führen können oder komplexere fachliche Fragestellungen vorliegen, ist der Biberbeauftragte des Regierungspräsidiums einzuschalten:
Soweit eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist oder ein Naturschutz- oder ein FFH-Gebiet in seinem Erhaltungsziel betroffen sein könnte, ist das Regierungspräsidium – Höhere Naturschutzbehörde – zu beteiligen.
Ehrenamtliche Biberberater des Landratsamts Tübingen
Die ehrenamtlichen Biberberater sind wie folgt erreichbar: