Munitionserwerbsschein beantragen
Ein Munitionserwerbsschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Munition berechtigt.
Kann eine bestimmte Munitionsart nicht in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden, wird hierfür ein Munitionserwerbsschein erteilt. Munitionssammler oder -sachverständige können abweichend davon auch ein Sammel- oder Fachgebiet eintragen lassen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Munitionserwerbsscheins sind:
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
- Nachweis eines Bedürfnisses
Verfahrensablauf
Sie müssen den Munitionserwerbsschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie können dies elektronisch über das Serviceportal tun.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- fachpsychologisches Zeugnis verlangen
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Munitionserwerbsschein
- Personalausweiskopie oder Reisepasskopie (Vorder- und Rückseite)
- Bedürfnisnachweis
- Sachkundenachweis
Eine separate Sachkunde für Munitionserwerbsscheine gibt es nicht. Wer die Sachkunde, z. B. als Sportschütze abgelegt hat, kann dieses Zeugnis verwenden.
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Zum Nachweis der rechtskonformen Aufbewahrung der Munition dient der Kaufbeleg oder ein Foto des Behältnisses.
- ggf. vergangene Meldeanschriften
Sollten Sie in den letzten 5 Jahren außerhalb des Landkreises Tübingen gewohnt haben, halten Sie bitte alle Adressen bereit, da Sie diese im Antrag angeben müssen.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührenordnung. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
§ 10 Abs. 3 WaffG
Freigabevermerk
Von der zuständigen Stelle am 05.02.2024 freigegeben.