Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe

Für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Stadtfesten oder (Weihnachts-)märkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) bei denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, muss der Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Le­bensmittelhygiene der zuständigen Behörde seine Tätigkeit melden.

Aus diesem Grund sind bei Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe eine Anmeldung beim Landratsamt Tübingen, Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung notwendig.

Hinweis:

Sollten alkoholische Getränke ausschenkt werden, ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) bei der zuständigen Gaststättenbehörde zu beantragen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

„Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe“ im öffentlichen Raum sind beim Gewerbeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Die Tätigkeit einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist rechtzeitig (14 Tage vorher) über den Onlineantrag bzw. das Meldeformular anzuzeigen.

Eine umfassende Mitteilung einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist auch per E-Mail an die Lebensmittelüberwachung möglich.

Fristen

14 Tage vor Durchführung der Veranstaltung.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Hinweise

Der Leitfaden "Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten" ist beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg kostenlos erhältlich.

Ebenso steht das Onlinedokument hier zur Verfügung:

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/publikationen/Essen_und_Trinken/Bro_Leitfaden_Lebensmitteln_auf_Vereins-und_Strassenfesten.pdf

Rechtsgrundlage

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Freigabevermerk

07.03.2024 Landkreis Tübingen