Belehrung in Präsenz – Umgang mit Lebensmitteln

Belehrung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln

Wer keine Möglichkeit hat die Belehrung online durchzuführen, kann einen Termin für eine Belehrung vor Ort im Landratsamt vereinbaren. Hierfür wird eine Gebühr von 33,00 € fällig.
Längere Wartezeiten sind dabei möglich. 

Für eine Anmeldung / Buchung von Terminen zur Hygiene-Belehrung vor Ort im Landratsamt Tübingen nutzen Sie bitte die Terminbuchung:

Infomaterial, Download

Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

1. Benötige ich überhaupt eine Belehrung nach § 43 IfSG?

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt:

1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  • Eiprodukte,
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung,
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
  • • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr, und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,

ODER
2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

2. Ich spreche und verstehe nur wenig oder gar kein Deutsch. Kann ich trotzdem an der Gruppenbelehrung teilnehmen?

Ja. Sie können auch einen Termin online buchen, benötigen aber für die Belehrung einen eigenen Dolmetscher den Sie zum Termin mitbringen müssen. Diesen müssen Sie aber vor der Veranstaltung anmelden, per E-Mail an:

3. Kann ich auch ohne Anmeldung an einer Belehrung teilnehmen?

Nein. Für die Teilnahme ist unbedingt eine vorherige Anmeldung erforderlich. Sie können sich online oder telefonisch unter der Rufnummer oder per E-Mail mit Angaben von personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnaschrift Telefonnummer) anmelden.

4. Ich habe mich zur Belehrung angemeldet bzw. meinen Termin online reserviert, ich kann aber nicht kommen. Was muss ich tun?

Bitte sagen Sie Ihren reservierten Termin per E-Mail ab:
belehrung@kreis-tuebingen.de

5. Wo muss ich mich am Belehrungstag melden?

Bitte finden Sie sich spätestens 15 Minuten vor Belehrungsbeginn im Eingang des Landratsamt Tübingen beim Bürgerbüro. Sie werden von dort zur Anmeldung weitergeleitet.

6. Was kostet eine Belehrung?

Grundsätzlich 33,00 Euro.
Prakikanten, inkl. FSJ, Bufdi und ehrenamtlich Tätige sind von der Gebühr befreit. Die Bescheinigung für Praktikanten (FSJ, ...) ist allerdings nur zeitlich befristet gültig.

7. Wie und wann muss ich bezahlen?

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Rechnung über die Belehrungsgebühr, die Sie im Anschluss überweisen. Wenn Ihr Arbeitgeber diese Gebühr per Rechnung übernimmt, bringen Sie bitte eine Kostenübernahmeerklärung zum Termin mit.

8. Was muss ich zur Belehrung mitbringen?

Ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, Führerschein).

Personen die ein Praktikum, Freiwilliges Soziales Jahr, Bundesfreiwilligendienst absolvieren oder ehrenamtlich beschäftigt werden, müssen bei der Anmeldung eine Bestätigung vom zukünftigen Arbeitgeber/ Träger vorlegen.

Bei Anmeldung eines Minderjährigen: Einverständniserklärung für Minderjährige (sieh unten unter weitere Informationen)

9. Wie lange dauert die Belehrung?

Ca. 90–120 Minuten.

10. Findet im Gesundheitsamt eine körperliche Untersuchung statt?

Nein. Bei der Belehrung handelt es sich um eine Schulung.

11. Wann bekomme ich die Belehrungsbescheinigung?

Die Belehrungsbescheinigung bekommen Sie am Ende der Belehrung ausgehändigt.

12. Ich besitze noch von früher ein Gesundheitszeugnis nach §§ 17/18 BSeuchG, ist das noch gültig?

Ja, sofern Sie das Original besitzen.

13. Meine Belehrungsbescheinigung/Gesundheitszeugnis ist verloren gegangen, was muss ich tun?

Wenn Sie in den letzten 10 Jahren vom Gesundheitsamt des Kreis Tübingen (nachvollziehbar im Computersystem) nach § 43 IfSG belehrt worden sind kann eine Abschrift der Bescheinigung ausgestellt werden. Hierfür fallen 19,00 € Gebühr an. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, per E-Mail (mit Angabe von Namen, Geburtsdatum und aktueller Anschrift) an
belehrung@kreis-tuebingen.de

14. Nachbelehrung

Nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt sind Sie als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Ihre Beschäftigten am ersten Arbeitstag und jedes Jahr im Abstand von 12 Monaten neu über die Inhalte der §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz zu belehren. Wiederholt zu belehren sind auch die Beschäftigten, die ein „altes Gesundheitszeugnis“ besitzen und keine Erstbelehrung brauchen.

Diese wiederholten Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz können innerbetrieblich durch den Arbeitgeber persönlich oder durch von ihm beauftragte Personen (z. B. Arbeitsmediziner) erfolgen.

Diese Wiederholungsbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind zu dokumentieren (Inhalte, Datum und Unterschrift der Angestellten), am Ort der Beschäftigung verfügbar zu halten und auf Verlangen der Kontrollbehörde (Lebensmittelüberwachung) zusammen mit der Bescheinigung Ihrer Beschäftigten nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorzulegen.

Diese Belehrungen ersetzten nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittel-Hygieneverordnung.

15. Ich hab eine Bescheinigung vom Arzt nicht vom Gesundheitsamt, gilt diese?

Manche Ärzte sind durch das Gesundheitsamt beauftragt, in diesem Fall muss die Bescheinigung vom Gesundheitsamt geprüft werden.

16. Kann ich beim Hausarzt eine Bescheinigung erhalten?

In der Regel wird dieser Nachweis vom Gesundheitsamt ausgestellt, allerdings kann die Behörde dafür auch einen Arzt beauftragen. Niedergelassene Ärzte sind nur selten dazu befugt.