Registrierantrag gewerbliche Unternehmer
Die zuständigen Behörden haben gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) u. A. folgende Unternehmen zu registrieren: Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedsstaaten transportieren (Artikel 87); Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen (Artikel 90); Betriebe, die einer Zulassung bedürfen nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/429 oder einer Registrierung / Zulassung nach Artikel 3 oder Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Die Erhebung Ihres Namens und Ihrer Kontaktdaten, deren Speicherung in der HI-Tier-Datenbank und die sonstige Datenverarbeitung dieser Daten ist erforderlich, um diese europarechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Aufgrund der unterschiedlichen Betriebsformen variieren die Voraussetzungen sehr stark. Bitte erfragen Sie daher vorab beim Veterinäramt Tübingen unter veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.
Verfahrensablauf
Nach Eingang des Registrierantrags prüft die untere Veterinärbehörde, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eventuell fordert diese dann weitere Unterlagen bei Ihnen an. Möglicherweise ist vorab die Abnahme der Räumlichkeiten erforderlich. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten sie die Registriernummer und ggf. die HIT-Zugangsdaten per Post.
Fristen
Die Registrierung/Zulassung des Unternehmens hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Aufgrund der unterschiedlichen Betriebsformen und individuellen Gegebenheiten sind je nach Situation unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Bitte erfragen Sie daher vorab beim Veterinäramt Tübingen unter veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de, welche Unterlagen von Ihnen eingereicht werden müssen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Für eine genauere Gebührenkalkulation können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen.
Hinweise
Keine
Freigabevermerk
11.09.2024, Landkreis Tübingen