Leistungen

Bewilligung der Beschäftigung an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr beantragen

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

In § 10 Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen hiervon aufgeführt, wie zum Beispiel Arbeiten im Not- und Rettungsdienst, in Gaststätten oder im Bewachungsgewerbe.

Eine Firma kann die Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-bzw. Feiertagen erforderlich machen (§ 13 (3) Nr. 2 b) Arbeitszeitgesetz).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-bzw. Feiertagen erforderlich machen.

Verfahrensablauf

Die Sonn- und Feiertagsarbeit muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Stelle prüft ob alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fristen

Der Antrag soll mindestens zwei Wochen vor dem zu beantragenden Sonn- bzw. Feiertag gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Bitte stellen Sie ausführlich die Gründe dar. Begründen Sie die Erforderlichkeit der Beschäftigung an Sonn- bzw. Feiertagen, die besonderen Verhältnisse (worin liegen sie?) und welcher unverhältnismäßige Schaden (durch die Nichtbewilligung) entstünde. Es ist nicht nur die Art des Schadens darzustellen und der Höhe nach zu beziffern. Er ist vor allem im Verhältnis zu anderen Größen oder Kennzahlen darzustellen, um die behauptete “Unverhältnismäßigkeit” einschätzen zu können. Der Schaden ist dann unverhältnismäßig, wenn er erheblich über den Verlust hinaus geht, der dem Betrieb durch nicht erfolgte Sonn- bzw. Feiertagsarbeit entsteht (Vermögensschaden, entgangener Gewinn, Kundenverlust usw.).

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Hinweise

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Rechtsgrundlage

§ 13 Absatz 3 Nummer 2 b) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Freigabevermerk

Von der zuständigen Stelle Freigegeben.