Leistungen

Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Weitergehende Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG

Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

§ 15 Abs. 2 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn keine andere Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz für Ihren Fall zur Anwendung kommen kann

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Online-Antrag zur weitergehenden Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG ein. Bei Rückfragen erkundigen Sie sich beim Amt Umwelt und Gewerbe.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

Hinweise

Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
In § 10 Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen hiervon aufgeführt, wie zum Beispiel Arbeiten im Not- und Rettungsdienst, in Gaststätten oder im Bewachungsgewerbe.
Vor Antragstellung soll geprüft werden, ob die Beschäftigung nicht bereits von Gesetzes wegen antragsfrei auf Grund der Regelungen des § 10 Abs. 1 bis 4 ArbZG oder des § 14 ArbZG zugelassen ist. In diesen Fällen ist eine Bewilligung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht notwendig.
Bei Fragen erkundigen Sie sich bitte bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

Rechtsgrundlage

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Freigabevermerk

20.06.2023 LRA Tübingen