Forstverwaltung
Untere Forstbehörde: hoheitliche und behördliche Aufgaben, Förderung, organisierte Veranstaltungen im Wald, Ordnungswidrigkeiten, Mitwirkung bei Planungsverfahren
Beschreibung
Die Abteilung Forst im Landratsamt bearbeitet diese hoheitlichen und behördlichen Aufgaben für den Wald im Landkreis Tübingen:
- Abwicklung forstlicher Fördermaßnahmen in Kommunal- und Privatwald
- Überwachung der Vorschriften des Landeswaldgesetzes bezüglich der Waldbesitzer (Forstschutz) und Waldbesucher (Forstaufsicht).
- Amtshilfe bei Naturschutz, Landschaftspflege und Raumordnung
- Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange
Forstliche Förderung
Die EU und das Land Baden-Württemberg fördern die naturnahe, nachhaltige Waldwirtschaft der kommunalen und privaten Waldbesitzer. Für eine erste Beratung vor Ort stehen unsere Revierleiter gerne zur Verfügung.
- Erklärfilme zur Privatwaldbetreuung und -förderung
Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg - Förderwegweiser Privatwaldbetreuung
Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Ordnungswidrigkeiten
Im Interesse der Waldbesitzer und aller Waldnutzer müssen die Vorschriften des Landeswaldgesetzes eingehalten werden. Insbesondere darf im Wald nicht unbefugt mit einem KFZ gefahren werden. Ordnungswidrigkeiten werden von der Abteilung Forst konsequent verfolgt.
Organisierte Veranstaltungen
Um den Interessen der Waldbesitzer und der verschiedenen Waldbesuchergruppen gerecht zu werden, müssen größere Veranstaltungen wie beispielsweise Lauf-, Walking-, Radfahr- oder Reitveranstaltungen im Wald genehmigt werden.
Onlinedienst
Infomaterial
Vorkaufsrecht für Waldgrundstücke (§ 25 LWaldG "Negativattest")
Den Gemeinden und dem Land Baden-Württemberg steht ein Vorkaufsrecht für Waldgrundstücke nach § 25 LWaldG-BW zu. Die Mitteilung ist an die zuständige Untere Forstbehörde zu richten. Diese nimmt eine Abstimmung mit der Gemeinde und dem Land vor. Bei keiner Ausübung wird ein sogenanntes Negativattest oder Negativzeugnis ausgestellt und der Kaufvertrag kann abgewickelt werden. Zu beachten ist: Es gilt eine 2-monatige Frist ab Zugang bzw. Kenntnis der Unteren Forstbehörde. D.h. das Vertragsdatum ist für die Ziehung des Vorkaufsrechts nicht ausschlaggebend.
Voraussetzungen
Es liegt ein notarieller Kaufvertrag über ein (Teil-) Waldgrundstück vor. Das Grundstück liegt im Landkreis Tübingen.
Verfahrensablauf
Mitteilung an die Untere Forstbehörde Die Untere Forstbehörde prüft, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Bei keiner Ausübung wird ein Negativzeugnis an den zuständigen Notar oder den Käufer übersendet.
Antragstellung
Formlos mit den erforderlichen Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Kaufvertrag in beglaubigter Abschrift
Kosten
Für die Tätigkeit wird eine Verwaltungsgebühr gem. der Gebührenverordnung des Landratsamtes Tübingen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von zwei Monaten ab Zugang bei der Unteren Forstbehörde.
Erstaufforstungsgenehmigungen
Informationen und Formulare zum Thema Erstaufforstungsgenehmigungen erhalten Sie bei den Kolleginnen und Kollegen der Abteilung 40: Landwirtschaft.
Träger öffentlicher Belange
Die Abteilung Forst als untere Forstbehörde ist in der Bauleitplanung als Vertreterin des Waldes beteiligt. Die Belange des Waldes werden im Rahmen solcher Beteiligungs- und Abwägungsprozesse bei geplanten Bauvorhaben, z.B. beim Straßenbau, berücksichtigt.
Forstreviere
Datenschutz
Weitere Informationen
Kontakt
Abteilung Forst: Sachgebiete hoheitliche und behördliche Aufgaben, Waldbewirtschaftung
Allgemeine Kontaktmöglichkeit
Allgemeine Sprechzeiten
Mo.–Fr. 8:00–12:00,
Mo.–Do. 13:30–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Kontaktübersichten
Sachgebietsleitung
Sachgebiet 1: Herr Hörnig
Sachgebiet 2: Frau Strasdeit
Sachgebiet 3: Herr Renner