Vereinfachtes Verfahren (Baurecht)
Beschreibung
Neben dem Kenntnisgabeverfahren und dem Baugenehmigungsverfahren steht dem Bauherrn mit dem vereinfachten Verfahren ein drittes Verfahren zur Verfügung.
Im Gegensatz zum Baugenehmigungsverfahren findet im vereinfachten Verfahren nur eine eingeschränkte Prüfung statt. Einhergehend mit dem Abbau staatlicher Kontrolle wird mit diesem Verfahren die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn und seines Planers gestärkt.
Der Bauherr hat jedoch auch weiterhin die Möglichkeit und das Wahlrecht, die Rechtmäßigkeit seines Bauvorhabens umfassend im Baugenehmigungsverfahren prüfen zu lassen.
Antrag
Formulare
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 Landesbauordnung (LBO).
Voraussetzungen
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei folgenden Bauvorhaben durchgeführt werden:
- Wohngebäuden,
- sonstigen Gebäuden derGebäudeklassen 1 bis 3 ausgenommen Gaststätten,
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäude und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nr. 1 bis 3,
ausgenommen Sonderbauten (vgl. § 38 Abs. 2 LBO), soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 LBO verfahrensfrei sind.
Auch soweit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Baurechtsbehörde keine Prüfung vorgesehen ist, müssen die Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. § 52 Abs. 3 LBO).
Weitere Informationen
Kontakt
Allgemeine Sprechzeiten
Sekretariat des Aufgabenbereichs Baurecht
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Do. 14:00–16:00 Uhr