Tuberkulose

Tuberkuloseüberwachung, Meldungen nach Infektionsschutzgesetz

Beschreibung

Was ist Tuberkulose?

Die Tuberkulose ist eine Infektionskrankheit, die durch Tuberkuloseerreger (Mycobacterium tuberculosis) hervorgerufen wird. Die häufigste Form ist die Lungentuberkulose.

Übertragung

Die Ansteckung mit Tuberkulosebakterien erfolgt über die Atemwege von Mensch zu Mensch. Bei einer offenen Lungentuberkulose scheiden Erkrankte die Erreger vor allem beim Husten und Niesen in die Luft aus. Dabei gelangen erregerhaltige Tröpfchenkerne (Aerosole) in die Luft und können anschließend von anderen Menschen eingeatmet werden. Tuberkulose ist nicht so ansteckend wie andere Infektionskrankheiten. Die Möglichkeit einer Ansteckung hängt von Folgendem ab:

  • Dauer und Intensität des Kontaktes mit Erkrankten in geschlossenen Räumen
  • wie empfänglich die Person für eine Infektion ist, z.B. Schwächung des Immunsystems

Krankheitszeichen

Häufig beginnt die Erkrankung mit wenigen bzw. untypischen Beschwerden, dazu zählen z.B.:

  • anhaltender Husten
  • ungewollte Gewichtsabnahme/Appetitlosigkeit
  • Müdigkeit/Schwächegefühl/Abgeschlagenheit
  • Fieber/nächtliches Schwitzen
  • Schmerzen beim Atmen

Nicht alle Tuberkulosekranken fühlen sich schwer krank. Bei schweren Erkrankungen kann es zu blutigem Auswurf kommen.

Behandlung erkrankter Personen

Tuberkulose wird mit einer Medikamentenkombination behandelt. Die medikamentöse Therapie ist nur wirksam wenn die verschiedenen Einzelpräparate zusammen über mehrere Monate regelmäßig eingenommen werden.

Die Erkrankung heilt in der Regel folgenlos aus, wenn die Behandlung regelmäßig und konsequent durchgeführt wird.

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Eine behandlungsbedürftige Tuberkulose ist nach dem Infektionsschutzgesetz eine meldepflichtige Erkrankung. Das zuständige Gesundheitsamt leitet alle notwendigen Schritte ein, um eine Weiterverbreitung der Erkrankung zu verhindern.

Das Gesundheitsamt ist nach § 25 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) verpflichtet, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlichen Ermittlungen, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit, anzustellen. Nach § 25 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 IfSG sind Erkrankte und Kontaktpersonen verpflichtet, die für die Ermittlungen des Gesundheitsamtes notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die notwendigen Untersuchungen sind duldungspflichtig. Darüber hinaus hat das Gesundheitsamt die Aufgabe der laufenden ärztlichen Überwachung.

Kontaktpersonen

Etwa 8 Wochen nach dem letzten Kontakt zu einem an Tuberkulose Erkrankten kann man mit einem Tuberkulin-Hauttest oder Bluttest (Interferon Gammatest) feststellen, ob eine Ansteckung mit Tuberkulosebakterien erfolgt ist.

Ein positives Testergebnis zeigt an, dass sich der Körper mit Tuberkulosebakterien auseinandergesetzt hat. In diesem Fall muss zum Ausschluss einer möglichen akuten Erkrankung eine Röntgenuntersuchung der Lunge durchgeführt werden. Zusätzlich wird bei Husten eine Untersuchung auf Tuberkulosebakterien im Auswurf (Sputum) durchgeführt.

Bei Kindern unter 5 Jahren wird eine vorsorgliche Behandlung (Prophylaxe) empfohlen, da das Immunsystem noch nicht vollständig ausgebildet ist. Dies erfolgt nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.

Latente Tuberkuloseinfektion (LTBI)

Nur bei einem kleinen Anteil der mit Tuberkuloseerregern Infizierten entwickelt sich eine Tuberkuloseerkrankung. Bei der Mehrzahl der Infizierten treten keine Krankheitssymptome auf, da das Immunsystem die Infektion kontrollieren kann. Diesen Zustand nennt man „latente Tuberkuloseinfektion (LTBI)“. Diese Personen sind infiziert jedoch nicht ansteckend und krank.

Bei einer LTBI wird zunächst eine mögliche akute Erkrankung durch eine Röntgenuntersuchung der Lunge ausgeschlossen. Nach Ausschluss einer akuten Erkrankung besteht die Möglichkeit sich dennoch vorsorglich medikamentös behandeln zu lassen (Prophylaxe). Dies hängt von mehreren Aspekten ab und muss individuell entschieden werden.

Bei Personen mit einer LBTI kann eine Schwächung des Immunsystems, z.B. bei Krebserkrankten, Diabetikern und Alkoholkranken zu einer akuten Lungentuberkulose führen.

Meldepflicht

Die Tuberkulose gehört gemäß §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu den meldepflichtigen Erkrankungen. Auch ein Therapieabbruch ist meldepflichtig.

Für die Meldung an das Gesundheitsamt gemäß §§ 6, 8 und 9 IfSG steht den dort benannten meldepflichtigen Personen und Institutionen (u.a. Ärzte, Praxen, Krankenhäuser) ein Formular als PDF-Dokument zur Verfügung.

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Gesundheit
Infektionsschutz und Gesundheitsschutz
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Meldungen

Meldungen nach Infektionsschutzgesetz:
Mail: ifsg@kreis-tuebingen.de
Tel. 07071 207-3330
Fax: 07071 207-3331

Kontaktübersicht

Übergeordnete Stelle