Soziales: Widerspruchsverfahren
Beschreibung
Widerspruchsverfahren zu Entscheidungen nach dem
- Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
- Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie dem
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Leistungsberechtigte, die mit einer Entscheidung der Abteilung Soziales beim Landratsamt Tübingen aufgrund der oben genannten Rechtsgrundlagen nicht einverstanden sind, können innerhalb eines Monats, nachdem der betreffende Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 SGB I oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stelle erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Das Einscannen und die Übermittlung per einfacher E-Mail genügt dem Formerfordernis nach § 36a Absatz 2 SGB I nicht.
Hilft die zuständige Stelle dem Widerspruch nicht ab, wird dieser zur weiteren Bearbeitung an die Widerspruchsstelle abgegeben, die dann über Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruches entscheidet. Ist der Widerspruch zulässig und begründet, erhält die/der Widerspruchsführende einen Abhilfebescheid per Post. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, der der/dem Widerspruchsführenden ebenfalls per Post übersandt wird.
Ist die/der Widerspruchsführer auch mit der Widerspruchsentscheidung nicht einverstanden, kann beim örtlich zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden.