Visum

Visumpflicht, Verpflichtungserklärung: Antrag

Einreise für einen kurzen Aufenthalt

Für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen (zum Beispiel für Geschäftsreisen oder zu touristischen Zwecken) benötigen Sie grundsätzlich ein Visum, das im gesamten Schengen-Gebiet gültig ist.

Staatsangehörige bestimmter Länder benötigen für kurzfristige Aufenthalte kein Visum. Eine Übersicht über die Staaten, für die Visumfreiheit besteht, finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Eine Einreise ohne Visum ist für kurzfristige Aufenthalte auch möglich, wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen. Weitere Informationen gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Gesicherter Lebensunterhalt
Für den Kurzaufenthalt muss bei der Auslandsvertretung ein gesicherter Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung nachgewiesen werden. Wenn eine im Bundesgebiet aufhältliche Referenzperson hierfür aufkommt, muss dem Visumantrag eine Verpflichtungserklärung beigefügt werden.

Verpflichtungserklärung

Onlinedienst

Formulare, erforderliche Unterlagen, Download

Eine Verpflichtungserklärung wird bei der Ausländerbehörde ausgestellt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu sind die im Merkblatt aufgeführten Unterlagen erforderlich.

Frist

Bitte beachten Sie:

Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten nicht mehr als sechs Monate liegen, da sich die der Bonität zugrunde liegenden Verhältnisse verändert haben können. Nach der Visumerteilung ist ein Rücktritt des Verpflichtungserklärenden von der abgegebenen Verpflichtung nicht mehr möglich.

Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt

Informationen zum Visumverfahren erhalten Sie bei jeder deutschen Auslandsvertretung. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen.

Der Visumantrag für längerfristige Aufenthalte muss in der Regel von Ihnen persönlich gestellt werden. Sie müssen Angaben zum Einreise- und Aufenthaltszweck sowie Ort und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts machen. Informationen zu möglichen Aufenthaltszwecken finden Sie unter "Arbeit", "Bildung" und "Familie".

Die Beantragung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt kann mehrere Monate dauern. Auch bei der Beantragung eines Termins bei der deutschen Auslandsvertretung kann es zu Wartezeiten kommen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Sie können auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die entsprechenden Informationen erhalten, welche Voraussetzungen für die Erteilung eines längerfristigen Visums erforderlich sind.

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Ordnung und Baurecht
Ausländerbehörde
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
oder Tel. 07071 207-3153
Fax: 07071 207-3199

Kontaktübersicht

Für persönliche Vorsprachen ist eine Terminvereinbarung mit Ihrer Ansprechperson erforderlich. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens:

Übergeordnete Stelle