Kfz-Steuer bei der Fahrzeugzulassung
Regelungen zur Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer, Steuervergünstigung bei Schwerbehinderung
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Bereits seit 2007 ist bei Zulassungen einer Fahrzeuges die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer erforderlich. Durch die Umstellung auf das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges ab dem 01.02.2014 für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer bundeseinheitlich nur mit einem SEPA-Lastschriftmandat möglich.
Wir bitten Sie bei jeder Zulassung ein vollständiges, ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat vorzulegen.
Das SEPA-Lastschriftmandat muss für jede Zulassung ausgefüllt und zwei Unterschriften in den Feldern „Girokontoinhaber/in“ und Halter/in“ enthalten (nur erforderlich soweit Girokontoinhaber/in und Halter/in nicht identisch sind).
Formular, Download
SEPA-Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters für die Kfz-Steuer
(ggf. noch abweichender Kontoinhaber)
Steuervergünstigung bei Schwerbehinderung
Für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor, § 3a KraftStG.
- Generalzolldirektion
Informationen, Antrag (Onlinedienst, Formulare)
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Terminreservierung
Mo.–Mi. 7:30–12:00 und 13:00–15:00 Uhr
Do. 7:30–12:00 und 13:00–17:30 Uhr
Fr. 7:30–12:00 Uhr
Donnerstag nachmittags ist die Kfz-Zulassungsstelle von 13:00–17:30 Uhr auch ohne Terminreservierung geöffnet.
Sachgebietsleitung
Frau Kohler