Liegenschaftsvermessung

Liegenschaftsvermessung: Gebäudeeinmessung, Grenzfeststellung, Katastervermessung, Vermessung: Antrag

Beschreibung

Unter Liegenschaftsvermessungen versteht man Grenzfeststellungen und Katastervermessungen.

Bei Grenzfeststellungen werden Flurstücksgrenzen anhand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters zentimetergenau in die Örtlichkeit übertragen. Fehlende Grenzzeichen werden wiederhergestellt und vorhandene Grenzzeichen auf ihre richtige Lage überprüft.

Katastervermessungen sind Vermessungen zur Dokumentation von Veränderungen an Flurstücksgrenzen, Nutzungen und dem Gebäudebestand. Sie dienen der Fortführung des Liegenschaftskatasters.

Katastervermessungen sind Vermessungen, bei denen neue Flurstücke gebildet, neue Grenzen festgelegt und abgemarkt, Veränderungen der Nutzung erfasst oder neu errichtete oder veränderte Gebäude aufgenommen werden. Wer beispielsweise einen Teil seines Flurstücks verkaufen will, muss eine Vermessung durchführen lassen. Es werden der neue Grenzverlauf und die neuen Teilflächen festgelegt. Die Ergebnisse dieser Vermessung beschreibt ein Fortführungsnachweis. Auf Grundlage dieses Fortführungsnachweises und eines notariell beurkundeten Kaufvertrages kann der Notar die Eigentumsänderung in das Grundbuch eintragen.

Im Rahmen der Zuständigkeit für Liegenschaftsvermessungen ist die verfahrensrechtliche Begleitung und katastertechnische Durchführung von Baulandumlegungen nach dem Baugesetzbuch eine besondere Aufgabe.

Onlinedienste

Gebäudeeinmessung

Alle Gebäude müssen nach ihrer Fertigstellung eingemessen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden, die Kosten sind von den Eigentümern zu tragen.

Vermessungen zur Festlegung neuer Grenzen

Wer einen Teil seines Flurstücks verkaufen will, muss eine amtliche Vermessung durchführen lassen. Es werden der neue Grenzverlauf und die neuen Teilflächen festgelegt und auf Antrag die neuen Grenzpunkte abgemarkt. Die Ergebnisse dieser Vermessung beschreibt ein Fortführungsnachweis. Auf Grundlage dieses Fortführungsnachweises und eines notariell beurkundeten Kaufvertrages kann der Notar die Eigentumsänderung in das Grundbuch eintragen.

Es ist gesetzlich geregelt, dass Vermessungen zur Festlegung neuer Grenzen von Grundstücken, die sich im Privatbesitz befinden, seit 2012 auf Antrag nur noch von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt werden dürfen.

Eine Liste der ÖbVI finden Sie auf der Seite des Landesamts:

Antrag, Formular

Vermessungen zur Festlegung neuer Grenzen entlang langgestreckter Anlagen (z.B. Straßen) und bei kreiseigenen Flurstücken können ebenso wie Gebäudeeinmessungen und Grenzfeststellungen auch weiterhin von der Abteilung 42 durchgeführt werden. Auch die Festlegung neuer Grenzen in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz sind durch diese neue Aufgabenzuweisung an die ÖbVI nicht betroffen.

Sollten Sie eine Liegenschaftsvermessung beim Landratsamt beantragen wollen, können Sie das Antragsformular verwenden, oder sich direkt mit unseren Ansprechpartnern in Verbindung setzen, die Sie auch gerne beraten.

Infomaterial, Download

Datenschutz

Weitere Informationen

Kontakt

Abteilung Vermessung und Flurneuordnung: Sachgebiet Vermessung

Allgemeine Kontaktmöglichkeit

Landratsamt Tübingen
Abteilung Vermessung und Flurneuordnung
Vermessung
Bismarckstraße 110
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-4299

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Do. 8:00–12:00 und 13:00–16:00 Uhr
Fr. 8:00–12:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Kontaktübersicht

Sachgebietsleitung

Herr Riehle

Übergeordnete Stelle