Liegenschaftsvermessung
Liegenschaftsvermessung: Gebäudeeinmessung, Grenzfeststellung, Katastervermessung, Vermessung: Antrag
Beschreibung
Unter Liegenschaftsvermessungen versteht man Grenzfeststellungen und Katastervermessungen.
Bei Grenzfeststellungen werden Flurstücksgrenzen anhand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters zentimetergenau in die Örtlichkeit übertragen. Fehlende Grenzzeichen werden wiederhergestellt und vorhandene Grenzzeichen auf ihre richtige Lage überprüft.
Katastervermessungen sind Vermessungen zur Dokumentation von Veränderungen an Flurstücksgrenzen, Nutzungen und dem Gebäudebestand. Sie dienen der Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Katastervermessungen sind Vermessungen, bei denen neue Flurstücke gebildet, neue Grenzen festgelegt und abgemarkt, Veränderungen der Nutzung erfasst oder neu errichtete oder veränderte Gebäude aufgenommen werden. Wer beispielsweise einen Teil seines Flurstücks verkaufen will, muss eine Vermessung durchführen lassen. Es werden der neue Grenzverlauf und die neuen Teilflächen festgelegt. Die Ergebnisse dieser Vermessung beschreibt ein Fortführungsnachweis. Auf Grundlage dieses Fortführungsnachweises und eines notariell beurkundeten Kaufvertrages kann der Notar die Eigentumsänderung in das Grundbuch eintragen.
Im Rahmen der Zuständigkeit für Liegenschaftsvermessungen ist die verfahrensrechtliche Begleitung und katastertechnische Durchführung von Baulandumlegungen nach dem Baugesetzbuch eine besondere Aufgabe.
Onlinedienste
Gebäudeeinmessung
Alle Gebäude müssen nach ihrer Fertigstellung eingemessen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden, die Kosten sind von den Eigentümern zu tragen.
Vermessungen zur Festlegung neuer Grenzen
Wer einen Teil seines Flurstücks verkaufen will, muss eine amtliche Vermessung durchführen lassen. Es werden der neue Grenzverlauf und die neuen Teilflächen festgelegt und auf Antrag die neuen Grenzpunkte abgemarkt. Die Ergebnisse dieser Vermessung beschreibt ein Fortführungsnachweis. Auf Grundlage dieses Fortführungsnachweises und eines notariell beurkundeten Kaufvertrages kann der Notar die Eigentumsänderung in das Grundbuch eintragen.
Es ist gesetzlich geregelt, dass Vermessungen zur Festlegung neuer Grenzen von Grundstücken, die sich im Privatbesitz befinden, seit 2012 auf Antrag nur noch von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt werden dürfen.
Eine Liste der ÖbVI finden Sie auf der Seite des Landesamts:Antrag, Formular
Vermessungen zur Festlegung neuer Grenzen entlang langgestreckter Anlagen (z.B. Straßen) und bei kreiseigenen Flurstücken können ebenso wie Gebäudeeinmessungen und Grenzfeststellungen auch weiterhin von der Abteilung 42 durchgeführt werden. Auch die Festlegung neuer Grenzen in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz sind durch diese neue Aufgabenzuweisung an die ÖbVI nicht betroffen.
Sollten Sie eine Liegenschaftsvermessung beim Landratsamt beantragen wollen, können Sie das Antragsformular verwenden, oder sich direkt mit unseren Ansprechpartnern in Verbindung setzen, die Sie auch gerne beraten.
Infomaterial, Download
Datenschutz
Weitere Informationen
- Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg
- Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
- Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der BRD (AdV)
- DVW-Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement e.V.
- DVW Landesverein Baden-Württemberg
Kontakt
Abteilung Vermessung und Flurneuordnung: Sachgebiet Vermessung
Allgemeine Kontaktmöglichkeit
Allgemeine Sprechzeiten
Mo.–Do. 8:00–12:00 und 13:00–16:00 Uhr
Fr. 8:00–12:00 Uhr
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Herr Riehle